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  • 09.03.2011 | Erbschein

    Mehrere Erbscheinsanträge bilden nur ein einziges Verfahren

    Mehrere nacheinander eingehende unterschiedliche Erbscheinsanträge bilden, jedenfalls solange nicht über sie entschieden ist, ein einziges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG (OLG Stuttgart 14.12.10, 8 W 353/10, n.v., Abruf-Nr. 110468).

     

    Sachverhalt

    Der Beteiligte zu 2 hat am 9.9.08 einen Erbscheinsantrag gestellt. Der Beteiligte zu 1 ist dem entgegen getreten und hat am 25.2.10 einen widerstreitenden Erbscheinsantrag gestellt. Das Nachlassgericht hat in einem Erbscheinsvorbescheid die Erteilung des Erbscheins auf den Antrag vom 25.2.01 hin angekündigt. Dagegen wendet sich die Beschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Dieser Fall ist nach dem alten Recht zu entscheiden. Gem. Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG ist das bisherige Recht anwendbar. Denn das Erbscheinsverfahren wurde vor dem 1.9.09 eingeleitet. Dagegen spricht nicht, dass der vom Nachlassgericht für begründet erachtete Erbscheinsantrag erst später, am 25.2.10 gestellt wurde. Denn mehrere nacheinander eingehende unterschiedliche Erbscheinsanträge bilden, jedenfalls solange nicht über sie entschieden ist, ein einziges Verfahren (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2353, Rn. 7). Dieses einheitliche Verfahren richtet sich nach einer Verfahrensordnung.  

     

    Für die Beschwerde gegen den zutreffend nach altem Recht erlassenen Erbscheinsvorbescheid ist gem. § 19 FGG a.F. das LG zuständig.