31.01.2008 | Erbverzicht
Tücken des Erbverzichts
1. Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts kann erst dann auf die Auslegungsregeln des § 2350 BGB gestützt werden, wenn die Ermittlung des Willens der Verzichtsparteien ohne Erfolg geblieben ist. |
2. Dabei liegt die Beweislast bei demjenigen, der entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will. |
(BGH 17.10.07, IV ZR 266/06, n.v., Abruf-Nr. 073717) |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Pflichtteilsquote. Dieser war durch das Testament zum Alleinerben seines Vaters, des Erblassers, eingesetzt worden. Später schloss der Erblasser mit seinem zweiten Sohn, dem Bruder des Klägers, einen notariellen Erbschafts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. In der Folgezeit schloss der Erblasser mit dem Beklagten, dem Cousin des Klägers, einen notariellen Erbvertrag, in dem der Erblasser diesen zum Alleinerben einsetzte. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm nach seinem Vater ein Pflichtteilsanspruch von 50 Prozent zusteht. Der Beklagte ist dagegen der Ansicht, der Kläger sei nur zu 25 Prozent pflichtteilsberechtigt, da dessen Bruder aufgrund der Unwirksamkeit seines Verzichts bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sei, §§ 2310, § 2350 BGB. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das stattgebende Urteil des LG aufgehoben und die Feststellungsklage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger erfolgreich die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers zur Abtretung des Pflichtteilsanspruchs seines Bruders unberücksichtigt gelassen hat. Es ist auch seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht nachgekommen. Im Hinblick auf den Pflichtteilsverzicht hat der BGH folgende wichtige Merksätze aufgestellt:
Checkliste: Erb- und Pflichtteilsverzicht |
§ 2350 BGB ist jedoch nur anwendbar, wenn zuvor erfolglos versucht wurde, den Willen der Parteien des Verzichtsvertrags zu ermitteln. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift „im Zweifel“ (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2350 Rn. 1). Dabei liegt die Beweislast bei demjenigen, der entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will (Erman/Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2350 Rn. 6).
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