04.01.2010 | FamFG
Nur der korrekte Scheidungsantrag kann Ehegattenerbrecht ausschließen
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Der folgende Beitrag befasst sich mit erbrechtlichen Risiken aufgrund der neuen - stark formalisierten - Erfordernisse für den Ehescheidungsantrag nach dem seit 1.9.09 geltenden FamFG und zeigt, wie nachteilige Verzögerungen vermieden werden können.
1. Ausgangslage
Vornehmlich bei beabsichtigter Trennung und bei zeitnahem Scheidungsverfahren haben Ehegatten in der Regel das nachhaltige wirtschaftliche Interesse, den anderen Ehepartner von sämtlichen erbrechtlichen Ansprüchen nach dem Erbfall auszuschießen. Wenn kein spezieller Vertrag zum Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht bzw. kein zielführender Ehe-und Erbvertrag vorliegt oder deren Abschluss nicht (mehr) möglich ist, muss der aufmerksame Ehegatte u.U. kurzfristig durch Stellung eines Scheidungsantrags, für den Anwaltszwang gilt, erbrechtliche Rechtsfolgen herbeiführen. Erbrechtliche Ansprüche des anderen Ehegatten können regelmäßig nur durch zügige Zustellung des Scheidungsantrags (Rechtshängigkeit der Scheidung) ausgeschlossen werden (§ 1933 BGB).
Beachte: Hierauf sollte der eigene Mandant schon in der ersten Beratung unbedingt hingewiesen werden .
2. Zwingende Angaben des Scheidungsantrags nach dem FamFG
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