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  • 03.11.2009 | Gebührenrecht

    Abrechnung von Testamentsentwürfen

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Der in einer erbrechtlichen Angelegenheit außergerichtlich tätige Anwalt hat bei seiner Gebührenabrechnung häufig das Problem, Geschäfts- und Beratungsgebühr richtig voneinander abzugrenzen. Der folgende Beitrag gibt hierzu Argumentationshilfen und Handlungsempfehlungen.  

     

    Beispiel

    Mandant M verfügt über ein privates Vermögen in Höhe von 500.000 EUR. Er wendet sich an Anwalt A und bittet ihn, ein Testament zu entwerfen, in dem das Vermögen nach bestimmten Modalitäten zwischen den Kindern S und T aufgeteilt werden soll. Welche Gebühren kann A für diese Tätigkeit in Rechnung stellen?  

     

    Ist der Entwurf eines Testaments unter Nr. 2300 VV RVG einzustufen, erhält A (bei Annahme einer durchschnittlichen Angelegenheit) eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 500.000 EUR, mithin 3.894,80 EUR. Liegt dagegen eine Beratung i.S. von § 34 Abs. 1 RVG vor, erhält A ohne Abschluss einer Gebührenvereinbarung lediglich 250 EUR, da M über sein privates Vermögen verfügen will und damit als Verbraucher gilt.  

     

    Der Unterschied zwischen diesen beiden Varianten ist also erheblich. Wenn also - wie in der Praxis noch vielfach zu beobachten ist - der Abschluss einer Gebührenvereinbarung unterbleibt, kommt der Frage, ob der Entwurf eines Testaments als Geschäftstätigkeit oder Beratung anzusehen ist, ganz erhebliche finanzielle Bedeutung zu.  

     

    Während in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO das „Entwerfen von Urkunden“ noch ausdrücklich als Teil der Geschäftstätigkeit aufgeführt war, ist in Abs. 3 der Vorbem. 2.3 nur noch von der „Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages“ die Rede. Bei erbrechtlichen Mandaten ist daher die Geschäftsgebühr beispielsweise für Erb- oder Erbverzichtsverträge einschlägig. Bezieht sich der Auftrag dagegen auf den Entwurf eines Testaments, handelt es sich um die Gestaltung einer einseitigen Willenserklärung des Erblassers. Dem Wortlaut nach fällt dies daher nicht mehr unter die Geschäftstätigkeit.