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  • 01.04.2005 | Geldanlage

    Erweiterte Meldepflicht der Banken im Todesfall

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Die aktuelle Diskussion um die Einschränkung des Bankgeheimnisses verdeckt, dass es diesen Schutz im ErbStG schon lange nicht mehr gibt. Denn Kreditinstitute und Versicherungen erfüllen gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt umfangreiche Anzeigepflichten, § 33 ErbStG, §§ 1, 3 ErbStDV. Hiernach müssen alle inländischen Kreditinstitute sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers am Todestag dem Finanzamt melden. Diese Offenlegung gilt sogar jenseits der Grenze, was nachfolgend erläutert wird.  

     

    Alle Bankverbindungen werden transparent

    Im Todesfall müssen inländische Banken und andere Geldinstitute dem Finanzamt nach Bekanntwerden des Todes eines Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapierdepots vom Todestag mitteilen. Nur bei Beträgen bis 1.200 EUR kann die Meldung unterbleiben.  

     

    Diese Meldungen müssen auch inländische Kreditinstitute bezüglich ihrer ausländischen Zweigniederlassungen vornehmen. Die Anzeigepflicht verstößt nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten (FG Baden-Württemberg StE 05, 25 [red. Leitsatz]). Betroffen hiervon sind unselbstständige ausländische Zweigniederlassungen (§ 13a HGB), die weiterhin unter der Oberleitung der deutschen Hauptniederlassung stehen. Somit müssen inländische Banken dem zuständigen Finanzamt auch die Vermögensstände ihrer Zweigstellen jenseits der Grenze melden. Erfolgt erst künftig eine Umstellung auf juristisch selbstständige Töchter, ist das für bis dahin erfolgte Todesfälle irrelevant.