03.11.2010 | Gestaltungspraxis
Funktion und Zweck von ausländischen Stiftungen und Trusts
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Dr. Hellmut Götz, RA/StB/FAStR, Freiburg i.Br.
Um sich mit den Rechtsinstituten Trust und Stiftung näher befassen zu können, sind zunächst einmal die Funktionen in den unterschiedlichen Rechtsordnungen und Kulturkreisen zu betrachten. Nur so lässt sich beurteilen, ob sie sich im grenzüberschreitenden Verkehr sinnvoll einsetzen lassen. Die folgende Übersicht erläutert Funktionen und Zweckbestimmungen von Trusts und Stiftungen in den Bereichen Nachfolgeplanung, Vermögenspoolung und -sicherung sowie dem der „Willensperpetuierung“.
Übersicht: Funktion und Zweckbestimmungen von Trusts und Stiftungen |
Ein oft angewandtes Instrument, um dieses probate Verfahren zu vermeiden und sich gleichzeitig die Kontrolle über seine Vermögensgegenstände zu erhalten, ist die Errichtung eines sog. revocable intervivos Trust zu Lebzeiten. Mit dem Tod des Errichters (settlors/grantors) wird der Trustee zu demjenigen, der außerhalb des Nachlassverfahrens die auf ihn übertragenen Vermögensgegenstände nach den Vorgaben der Trust Statuten oder des Letter of Wishes (quasi wie ein Testamentsvollstrecker) unter den Erben verteilt. Andere Möglichkeiten, um ein probates Verfahren zu vermeiden, sind „life insurances”, „savings accounts” und „joint tenancies”). Darauf soll hier jedoch nicht näher eingegangen werden.
Ein weiterer Sicherungszweck liegt darin, dass man vor Einreise in sog. „High Tax Jurisdictions“, also in Länder, die eine relativ hohe Steuerlast haben, sein Vermögen in einer Stiftung oder in einem vermögensverwaltenden Trust „parkt“ (sog. pre-immigration trusts). Diese Instrumente werden z.B. bei einem Wegzug nach Kanada oder in die USA verwendet. Achtung: Bei Deutschen, die z.B. in die USA auswandern, ist jedoch die sog. „nacheilende Besteuerung” des § 2 Abs. 1 Nr. 1b) ErbStG zu beachten, wonach die Errichtung eines irrevocable pre-immigration trusts noch bis zu 10 Jahre nach Wegzug aus Deutschland Schenkungsteuer auslösen kann.
Aber auch für Zuwanderer nach Deutschland kann dies sinnvoll sein: Beispiel: Ein seit vielen Jahrzehnten auf den Caymans oder Virgin Islands lebender Unternehmer möchte mit seinem dort erarbeiteten Vermögen nach Deutschland ziehen und in Freiburg ein Haus erwerben. Begründet er hier die unbeschränkte Steuerpflicht, würde bei seinem Tod sofort deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Zudem besteht die Gefahr, dass er hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände bei einem späteren Wegzug aus Deutschland stille Reserven als Einkommen in Deutschland versteuern muss. Dies kann durch vorsorgende Trust- oder Stiftungserrichtungen unter Umständen - auch abhängig davon, wo die Begünstigten leben - vermieden werden.
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Praxishinweis: Sowohl die ausländische Familienstiftung als auch der Trust können ein sehr hohes Maß an Diskretion bieten. Beide können je nach Land ohne behördliche Mitwirkung errichtet werden und bedürfen keiner staatlichen Genehmigung. Der Errichtungsakt ist teilweise ebenfalls quasi formlos möglich. In der Regel muss nicht einmal ein Notar bei der Gründung zugegen sein. Dieser Diskretion sind natürlich auch Grenzen gesetzt. Nur in wenigen Ländern kann ein Trustee für einen Trust heute noch ein Konto eröffnen, ohne den Namen des wirtschaftlich Berechtigten der Bank gegenüber offen legen zu müssen. Auch die Banken haben - vor dem Hintergrund der sich verschärfenden Geldwäschevorschriften - ein Interesse, sich hier ein Bild über den Berechtigten zu machen.
Insbesondere die vermehrte Anzahl an „Kosmopoliten“ führt dazu, dass sich die deutsche Gestaltungspraxis mit ausländischen Rechtsinstituten und Rechtsinstrumenten vertraut machen muss, um die richtigen Schlussfolgerungen sowohl zivil- als auch steuerrechtlich ziehen zu können.
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