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  • 04.05.2010 | Gestaltungspraxis

    Güterstandsschaukel: Chancen und Grenzen

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Im Anschluss an den vorherigen Beitrag (S. 83) werden im Folgenden die erbschaftsteuerlichen Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsform der sogenannten Güterstandsschaukel aufgezeigt.  

     

    Grundlagen

    Als Güterstandsschaukel wird die bewusste Änderung des ehelichen Güterstands bezeichnet, die zu Lebzeiten der Ehegatten erfolgt. Güterstandsschaukeln können zivil- oder auch steuerrechtlich motiviert sein. Es handelt sich um eine Gestaltung, bei der die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch formwirksamen (notariellen) Ehevertrag bei Fortbestand der Ehe beenden. Die Zugewinngemeinschaft wird dabei tatsächlich güterrechtlich abgewickelt, indem die Ausgleichsforderung berechnet wird. Dies ist nach Ansicht des BFH im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu beachten. Steuerrechtlich ist es interessant, die Zugewinngemeinschaft erst zu beenden und anschließend neu zu begründen.  

     

    Übersicht: Vorgehensweise und Wirkung der Güterstandsschaukel
    • Zunächst vereinbaren Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, den Güterstand der Gütertrennung, § 1414 S. 1 BGB. Dabei bleibt die konkrete Zugewinnausgleichforderung steuerfrei. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass der Güterstand formell beendet wird, indem Gütertrennung vereinbart wird. Praxishinweis: Der bloße zwischenzeitliche schuldrechtliche Ausgleich eines rechnerischen Zugewinns - bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft, ohne dass der Güterstand beendet wird - lässt bürgerlichrechtlich keine gesetzliche Ausgleichsforderung gemäß § 1378 BGB und damit auch keine steuerfreie Ausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG entstehen (sog. „fliegender Güterstandswechsel“, BFH ZEV 06, 41).

     

    • Anschließend vereinbaren die Ehegatten, nachdem sie wirksam die Gütertrennung vereinbart haben, wieder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies lässt nach Auffassung des BFH die vorher durch tatsächliche güterrechtliche Abwicklung der (früheren) Zugewinngemeinschaft entstandene steuerfreie Ausgleichsforderung unberührt (ZEV 05, 490).
     

    Nach Maßgabe des § 1380 BGB wird auf die Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) eines Ehegatten angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zugewendet wurde (zur Berechnung der auf die Ausgleichsforderung anzurechnenden Schenkungen: Ebeling, ZEV 06, 19). Die erforderliche Anrechnungsbestimmung wird unter den Voraussetzungen des § 1380 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erlischt die Schenkungsteuer für die seinerzeitige Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Ausgleichsforderung angerechnet wurde. Damit ist es möglich, durch ehevertragliche Gestaltung nachträglich eine entstandene Schenkungsteuer für früher erfolgte Ehegattenschenkungen entfallen zu lassen. Umstritten ist, ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG trotz des Wortlauts auch auf die Fälle des fiktiven Zugewinnausgleichs nach § 5 Abs. 1 ErbStG anzuwenden ist (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, § 29 ErbStG, Rn. 40; Wachter, ZNotP 07, 50).