05.05.2009 | Gestaltungspraxis
Haftungsrisiken bei erbrechtlichen Mandaten: So beraten und belehren Sie richtig
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Erbrechtliche Mandate orientieren sich in der Nachfolgegestaltung an der Prognose der zukünftigen Lebensverhältnisse oder in Streitfällen an dem Erledigungsinteresse bzw. der Risikobereitschaft der Beteiligten. Der folgende Beitrag befasst sich anhand von Beispielsfällen mit dem Haftungsrisiko, dem Sie in der Beratungspraxis aussetzt sind und zeigt, wie Sie sich absichern müssen.
Interessenkollision bei Beratung und Vertretung
Wünschen mehrere Mandanten zum selben Sachverhalt Beratung oder Vertretung, z.B. Pflichtteilsberechtigte oder Miterben, die nach eigener Vorstellung insbesondere aus Kostengründen „einen Anwalt“ beauftragen wollen, ist aus Beratersicht Vorsicht geboten. Unproblematisch ist die Mandatsübernahme bei solchen „Parallelmandaten“ nur, wenn die Mandanten sachlich uneingeschränkt dieselbe Rechtsmeinung vertreten und dieselben Zielsetzungen wünschen, also gleichgerichtete nicht konkurrierende Interessen vorliegen. Defizite sind bei Mandatsanbahnung strikt zu hinterfragen. Bei Interessengegensätzen können die Beteiligten nicht „gemeinsam“ vertreten werden.
Wachsamkeit ist gefordert, wenn im Mandatsverlauf Interessengegensätzlichkeiten hervortreten. In diesem Fall muss der Anwalt das Mandat gegenüber sämtlichen Beteiligten niederlegen. Das folgende Beispiel zeigt eine Konstellation gegensätzlicher und gleichzeitig miteinander konkurrierender Interessen der Beteiligten.
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