· Fachbeitrag · Gestaltungspraxis
Vermeidbare Fehler in der notariellen Praxis in Erbschaftssachen
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
| In notariellen Urkunden zeigen sich Fehler, die oft auftreten, und zu Maßnahmen der Dienstaufsicht und/oder zur Haftung des Notars führen können. |
1. Fehlgeschlagene Erbausschlagungen
In der Praxis gibt es häufig Erbausschlagungserklärungen, mit denen das beabsichtigte Ziel nicht erreicht wird. Bei der Beurkundung von Erbausschlagungserklärungen bedarf die gesetzliche Erbfolge infolge der Ausschlagung der genauen Überprüfung. Dies führt zum besonderen Belehrungsbedarf der Beteiligten i.S. von § 17 Abs. 1 BeurkG. Verstöße gegen die Belehrungspflicht können dazu führen, dass der Notar haftet.
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Nach dem Tod eines Elternteils sind der überlebende Ehegatte sowie mehrere Kinder als gesetzliche Erben berufen. Zur Vermeidung einer Erbauseinandersetzung schlägt ein Kind in notarieller Urkunde die Erbschaft in der Vorstellung aus, dass durch seinen Verzicht sein Erbteil dem überlebenden Elternteil zukommt. Die Ausschlagung hat aber nur den Wegfall des betreffenden Kindes zur Folge. An seine Stelle treten - auch unter Berücksichtigung der Regeln des Ehegattenerbrechts gem. § 1931 BGB - als gesetzliche Erben andere Personen, z.B. die Enkelkinder des Erblassers, Geschwister des Ausschlagenden. Regelmäßig kann diese - unerwünschte - Rechtsfolge nicht mehr mit der Anfechtung der Ausschlagung beseitigt werden. Der Irrtum darüber, welche Person durch die Ausschlagung begünstigt wird, ist regelmäßig ein unbeachtlicher Motivirrtum. |
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