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  • 03.12.2010 | Gestaltungspraxis

    Zivilrechtliche Aspekte bei der Trustgründung

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Dr. Hellmut Götz, RA/StB/FAStR, Freiburg i.Br.

    Trusts sind interessante Gestaltungselemente in der Praxis. Der Beitrag erläutert, worauf Sie in zivilrechtlicher Hinsicht dabei achten müssen.  

    Internationales Privatrecht

    Das internationale Privatrecht (IPR) ist ein nicht harmoniertes, durch jeden Staat autonom gestaltetes Kollisionsrecht. Es trifft selber keine materiellrechtlichen Regelungen. Vielmehr beantwortet es die Frage, welcher Staat sein materielles Recht anwenden darf im Hinblick auf  

    • Rechts - und Handlungsfähigkeit,
    • Gründung und Auflösung,
    • Name und Firma,
    • Organisations- und Finanzverfassung,
    • Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
    • Haftung und
    • Auslegung von Verträgen.

     

    Für den Trust (siehe auch Haager Übereinkommen über das auf Trust anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1.7.85, das von einigen Staaten ratifiziert wurde bzw. unterschrieben aber noch nicht ratifiziert wurde - zuletzt die Schweiz - abgedruckt bei Staudinger/Großfeld, BGB, IntGesR, 13. Aufl., Rn. 771 ff.), gibt es im deutschen IPR keine speziellen Kollisionsnormen. Für die Fragen, ob ein Trust einen Erbschein beantragen oder ein Grundstück erwerben kann, muss man auf die Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts bzw. auf die Grundsätze des internationalen Schuld-, Vertrags- oder Erbrechts zurückgreifen.  

    Der Trust im internationalen Privatrecht

    Die IPR-rechtliche Einordnung des Trusts ist sehr kompliziert. Bei der Anwendung deutscher Kollisionsnormen müssen ausländische Rechtsinstitute nach den Kriterien der deutschen lex fori (das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht) eingeordnet werden.