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  • 30.07.2010 | Grabpflege

    Grabpflegekosten mindern Nachlasswert nicht

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    Kosten für die laufende Grabpflege nach erstmaliger Herrichtung der Grabstätte sind keine Beerdigungskosten i.S. des § 1968 BGB. Sie sind deshalb bei der Ermittlung des Nachlasswerts für die Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs nicht als Nachlassverbindlichkeiten vom Aktivnachlass abziehbar (OLG Schleswig 6.10.09, 3 U 98/08, ZEV 10, 196, Abruf-Nr. 101018).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Höhe des klägerischen Pflichtteilsanspruchs gegen die Beklagten. Der Kläger ist das einzige Kind des geschiedenen Erblassers, der ihn mit privatschriftlichem Testament enterbte. Der Erblasser hatte in diesem Testament seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Diese ist jedoch vorverstorben. Die Beklagten sind Cousins und Cousinen des Klägers. Erben erster und zweiter Ordnung sind nicht vorhanden. Erstinstanzlich haben die Beklagten bereits einen Teil des Pflichtteilsanspruchs anerkannt und im Laufe des Verfahrens eine weitere Summe an den Kläger gezahlt. Sie haben daraufhin in Höhe der bereits geleisteten Zahlungen übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt und streiten nur noch um einen restlichen Betrag. Die Parteien gehen von einem unterschiedlich hohen Nachlass und unterschiedlichen Nachlassverbindlichkeiten aus. Das LG hat den von den Beklagten zugrunde gelegten höheren Aktivnachlass und die von diesen angegebenen höheren Nachlassverbindlichkeiten zugrunde gelegt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die im Wesentlichen erfolgreich ist.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Kläger hat Anspruch auf weitere Pflichtteilszahlungen über den von den Beklagten bereits zugestandenen und geleisteten Betrag hinaus, § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kläger ist ein enterbter Abkömmling des Erblassers im Sinne dieser Vorschrift. Mangels gesetzlicher Erben erster und zweiter Ordnung sind die Beklagten als Cousins und Cousinen gesetzliche Erben dritter Ordnung im Sinne von § 1926 Abs. 1, § 1922 Abs. 1, § 1930 BGB. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bestimmt sich nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Als alleiniger Sohn des geschiedenen Erblassers beläuft sich dessen gesetzlicher Erbteil auf 100 Prozent. Der Pflichtteilsanspruch beträgt 50 Prozent des Nachlasswerts. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser besteht in der Wertdifferenz zwischen dem Aktiv- und Passivbestand des Nachlasses (Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2311 Rn. 1). Als Aktivnachlass ist die vom LG angesetzte Summe anzusetzen. Der Kläger legt diese nun selbst seiner Berechnung zugrunde. Die Beklagten sind dem in der Berufungserwiderung nicht entgegen getreten und haben auch keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt.  

     

    Von dem Aktivnachlass sind die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Abziehbar sind nur solche Nachlassverbindlichkeiten, die auch bei dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bestehen würden (MüKo/Lange, BGB, 5. Aufl., § 2311 Rn. 13).