02.02.2011 | Grunddienstbarkeit
Dinglich gesichertes „Wegerecht“ wahrt Rechte der Erben
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Die Vererblichkeit von Rechten wirkt sich auf Umfang und Qualität des Nachlasses aus. Daher liegt es im Interesse des Erblassers, durch bestmögliche Gestaltung die Weitergabe von Vermögen auf die andere Generation zu gewährleisten.
Beispiel |
Witwe W, Mutter von zwei Kindern, ist Eigentümerin eines Zweifamilienhauses, an das eine moderne Garage angebaut ist. Laut Sachverständigengutachten liegt der Marktwert für die Immobilie bei 180.000 EUR, ohne Nutzungsmöglichkeit der Garage bei rund 160.000 EUR. Die Zufahrt zur Garage von W erfolgte bisher „gewohnheitsrechtlich“ über das Grundstück des Nachbarn N. Da N Interesse an einem kleinen Flurstück vom Grundvermögen der W hat, wird im Gegenzug über eine rechtliche Absicherung der Zufahrt zur Garage mitverhandelt. |
Vererblichkeit von Rechten für die Abkömmlinge
Verhandlungsgegenstand zwischen W und N muss eine zukunftsorientierte Regelung sein, die für alle späteren Eigentümer (Rechtsnachfolger) des heutigen Anwesens der W einen zuverlässigen Zugang („Wegerecht“) über das Grundstück von N zum Garagentrakt schafft. Nur auf diese Weise ist das sichere Abstellen von Fahrzeugen gewährleistet. Zudem hätten potenzielle Interessenten bei einer sicheren Garagenzufahrt ein erheblich größeres Kaufinteresse an dem heutigen Anwesen von W. Das Wegerecht darf daher nicht allein zeitlich begrenzte Rechte in der Person von W begründen, da höchstpersönliche Rechte grundsätzlich unvererblich sind (Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 1922 Rn. 36).
Gestaltungsalternativen
Primär in Betracht kommen
- eine Dienstbarkeit nach § 1018 BGB oder
- eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB.
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