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  • 01.04.2005 | Höferecht

    Checklisten zum landwirtschaftlichen Erbrecht

    von RA und Notarin Felizita Söbbeke, Gronau-Epe

    Bei Nachfolgeregelungen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb betreffen, sind Aspekte des Notfallvorsorgetestaments eines jungen Betriebsinhabers, des Altenteilsrechts und des Übergabevertrags zu Lebzeiten zu beachten. Der Beitrag stellt diese als Checklisten für Sie dar (zu dem Thema J. Mayer, Der Übergabevertrag, zu den Prüfpflichten des Anwalts Söbbeke, EE 05, 52).  

     

    Weder das BGB noch die HöfeO können den Bedürfnissen bei der Nachfolgeregelung voll gerecht werden. Die Nachfolgeregelung des jungen Landwirts, der nur eine Vorsorge trifft, wird anders sein, als der geplante Generationenwechsel. Die Regelung steht im Spannungsverhältnis zwischen dem Fortbestand des Betriebs und einer gerechten Verteilung unter den Kindern.  

     

    Checkliste: Notfallvorsorgetestament eines noch jungen Betriebsinhabers

    Hofeserben/Nachfolger bestimmen:  

    • Hof i.S. der Höfeordnung:
    • Sofern noch kein Hofeserbe benannt werden kann, weil die Abkömmlinge noch zu jung sind, Kriterien festlegen, nach denen die Auswahl des Hofeserben erfolgen soll.
    • Person benennen, die den Hofeserben bestimmen soll.
    • Kein Hof i.S. der HöfeO: Nachfolger benennen als Alleinerben oder Übernahme des Landguts nach § 2049 BGB anordnen.
    • Ersatzhofeserben/Ersatzerben bestimmen.

     

    Vorversterben des Hofeserben/Alleinerben berücksichtigen:  

    • Den überlebenden Ehepartner absichern:
    • Ihn als Erben einsetzen oder als Vorerben bestimmen. Alternativ einen Nießbrauch zu Gunsten des überlebenden Ehegatten bestellen (bis zu welchem Alter des Hofübernehmers soll der Nießbrauch gelten?).
    • Ein Altenteilsrecht für den überlebenden Ehepartner gestalten (dazu die Checkliste auf S. 66).
    • Regelungen über das hofesfreie Vermögen treffen, sofern die HöfeO anwendbar ist.

     

    Abfindung der weichenden Erben: 

    • Die weichenden Erben abfinden (Pflichtteilsgrenze beachten).
    • Grundsatz festlegen, aus welcher Größe sich der Abfindungsbetrag errechnen soll (Verkehrswert ./. Ertragswert [einschließlich des Vervielfältigers] ./. Einheitswert [einschließlich des Multiplikators]).
    • Festlegen, wie Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind und aus welchem Vermögen (Betriebs- oder Privatvermögen) sie getilgt werden sollen.
    • Zeitpunkt der Befriedigung des Abfindungsanspruchs festlegen.
    • Art der Abfindung (Zahlung, Grundstück etc.) bestimmen.
    • Art und Weise der Zahlung vorgeben, beispielsweise in einer Summe oder in Teilbeträgen.
    • Prüfen, ob es anzurechnende Vorempfänge gibt.
    • Störfallvorsorge für den Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch einen weichenden Erben treffen.
    • Abfindungsergänzungsansprüche im Fall der HöfeO berücksichtigen (dazu Söbbeke, EE 05, 53).
    • Das festlegen, was vom Verkauferlös vorab abgezogen werden kann (Verkaufskosten, bei Veräußerungsgewinn anfallende Einkommensteuer).
    • Prüfen, wofür der Betriebsinhaber den Erlös als abfindungsfreie Reinvestition verwenden darf.
    • Klären, ob Altverbindlichkeiten getilgt werden sollen.
    • Überlegen, ob und in welcher Frist Ersatzland gekauft werden soll.
    • Aufwendungen für sonstige Investitionen einkalkulieren.
    • Prozentsatz festlegen, mit dem die weichenden Erben zu beteiligen sind.
    • Zeitraum bestimmen, in dem Abfindungsergänzungsansprüche entstehen (10, 15, 20 Jahre).
    • Überprüfen, ob sich der „Voraus“ des Betriebsinhabers mit der Zeit ändern soll.
    • Ist die Höfeordnung nicht anwendbar, vorsorglich klarstellen, ob den weichenden Erben trotzdem Abfindungsergänzungsansprüche zustehen sollen. Wenn ja, gilt Vorstehendes ebenso.
    • Die Anordnung von Testamentsvollstreckung überlegen:
    • Verwaltungsvollstreckung oder Verteilung des Nachlasses?
    • Wie lange soll eine Verwaltungsvollstreckung andauern?
    • Wer soll Testamentsvollstrecker werden?
    • Welche Vergütung soll der Testamentsvollstrecker erhalten?
     

    Gestaltung eines Altenteilsrechts für den überlebenden Ehegatten

    Im Notfalltestamnt muss der überlebende Ehepartner durch ein Altenteilsrecht abgesichert werden. Folgende Punkte sind dabei zu beachten: