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  • 02.06.2008 | Internationales Erbrecht

    Erbrecht in Spanien

    von RA Franz M. Große-Wilde, FA Erbrecht, Bonn

    Viele Deutsche haben Ihren Alterssitz in Spanien und erhebliche Vermögenswerte dorthin verlagert. Damit wird auch das Erbrecht in Spanien bedeutsam. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Grundlagen des spanischen Erbrechts, das internationale spanische Recht und einige steuerrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit Erbfällen (zum internationalen Erbrecht vgl. auch Große-Wilde, EE 08, 60 und 80).  

    Spanien ist erbrechtlich ein Mehrrechtsstaat

    Neben dem allgemeingültigen Código Civil (CC), der in ganz Spanien gilt, gibt es noch sechs weitere regionale Rechtsordnungen, die sog. Foralrechte beinhalten. Diese gibt es in Aragon, auf den Balearen, in Teilen des Baskenlandes, Galizien, Katalonien und Navarra. In Asturien und Murcia gibt es auch örtliches Gewohnheitsrecht (Einzelheiten dazu bei Löber/Huzel in Süß, Erbrecht in Europa, Spanien, Rn. 96 ff.; Hierneis in: Ferid/Firsching, Band VII, Spanien, Stand 31.1.04). Die Foralrechte regeln in den meisten Provinzen einzelne spezielle Aspekte anders als der CC, wenden ihn aber im Übrigen ebenso an. Ein eigenes Erbgesetzbuch mit einer umfassenden Regelung hat Katalonien zum 1.1.92 eingeführt (s.u., S. 98). Im Folgenden wird vorrangig der Código Civil dargestellt.  

    Gesetzliche Erbfolge

    Maßgeblich für die Erbfolge ist der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.  

     

    • Erben erster Ordnung: Kinder und ihre Abkömmlinge;
    • Erben zweiter Ordnung: Eltern und ihre Voreltern;
    • Erben dritter Ordnung: Ehegatte, Geschwister und deren Abkömmlinge;
    • Erben vierter Ordnung: sonstige Seitenverwandte.

     

    Kinder des Erblassers und ihre Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen, wobei vorverstorbene Kinder durch ihre Kinder ersetzt werden, Art. 930, 931 CC. Bei den Abkömmlingen sind eheliche, nicht eheliche und adoptierte Kinder gleichgestellt, Art 108 CC. Fehlen Erben erster Ordnung, erben die Eltern und ihre Voreltern, Art. 935 CC. Dabei verdrängen die Eltern gradentferntere Großeltern. Sind beide Elternteile vorverstorben, wird der Nachlass hälftig in eine väterliche und eine mütterliche Linie geteilt, wobei keine Repräsentation Vorverstorbener durch ihre Abkömmlinge stattfindet, Art. 940, 925 f. CC. Geschwister des Erblassers und Neffen und Nichten erben vor Onkeln und Tanten, vorverstorbene Geschwister werden durch ihre Kinder repräsentiert, soweit noch andere Geschwister vorhanden sind. Angehörige der Seitenlinie gleichen Grades erben zu gleichen Teilen.