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  • 15.03.2010 | Internationales Erbrecht

    Schwedischer Erblasser: Keine Erhöhung der Erbquote nach deutschem Güterrecht

    von RA Holger Glaser, Nordkirchen

    Findet nach einem Erbfall ausländisches Erbrecht und deutsches Güterrecht Anwendung, so erhöht sich die Erbquote nach § 1371 Abs. 1 BGB nicht, wenn das ausländische Erbrecht eine solche Quotenregelung nicht kennt (OLG Frankfurt a.M. 20.10.09, 20 W 80/07, Abruf-Nr. 100680).

     

    Sachverhalt

    Der schwedische Erblasser und die deutsche Beteiligte zu1 hatten in Deutschland geheiratet und hier auch ihren Lebensmittelpunkt. Der Erblasser war in erster Ehe mit einer Schwedin verheiratet, die verstorben ist. Aus dieser Ehe sind die Beteiligten zu 2 und 3 hervorgegangen, die schwedische Staatsangehörige sind. Ein Testament liegt nicht vor. Das AG hatte durch Vorbescheid die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der die Beteiligten zu 1 zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/4 als Erben ausweist. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hob das LG den Beschluss auf. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG stellt zunächst klar, dass wegen der Übergangsregelung hier anstelle des zum 1.9.09 in Kraft getretenen FamFG weiter das FGG anwendbar ist. Daher war die weitere Beschwerde der Beteiligten zu1 zulässig (§§ 27, 29 FGG). In der Sache ist streitig, ob der Erbteil der Beteiligten zu 1 - wie im Vorbescheid angekündigt - über § 1371 BGB aufgestockt werden muss.  

     

    Das Erbstatut des Erblassers richtet sich nach schwedischem Erbrecht. Danach erben die Beteiligten hier zu je 1/3, weil die Beteiligten zu 2 und 3 keine gemeinsamen Kinder des Erblassers und der Beteiligten zu 1 sind (Ferid/ Fischering/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Schweden, F Rn. 29). Nach deutschem Recht wird das Erbrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft über das Güterrecht erweitert, indem sich der gesetzliche Erbteil um 1/4 erhöht (§1371 BGB). Der Erblasser und die Beteiligte zu 1 lebten in Zugewinngemeinschaft, da ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland war und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen waren.