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  • 06.05.2008 | Internationales Erbrecht

    Wichtige Basics des deutschen internationalen Erbschaftsteuerrechts

    von RA Franz M. Große-Wilde, FA Erbrecht u. Bau- und Architektenrecht, Bonn

    Im Erbschaftsteuerrecht stellt sich bei Berührung mehrerer Staaten die Frage, welcher Staat die Folgen eines unentgeltlichen Vermögenszuflusses besteuern darf. Jeder Staat versucht aus seiner Sicht, seine Interessen durchzusetzen. Staaten, die Erbschaft- oder Schenkungsteuer erheben, haben deshalb eigene Regeln für den Umgang mit ausländischen Erben, Erblassern und Vermögenswerten. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Grundlagen des deutschen internationalen Steuerrechts.  

     

    Kein allgemeines internationales Steuerrecht

    Es gibt kein allgemeines internationales Steuerrecht. Vielmehr hat jeder Staat sein eigenes internationales Steuerrecht. Dies kann dazu führen, dass ein und derselbe Erbfall in mehreren Ländern (doppelt) besteuert wird. Folge: U.U. bleibt vom Erbe nichts mehr übrig (Flick/Piltz, Der internationale Erbfall, 2. Aufl., Rn. 38 ff.). Immerhin sieht § 21 ErbStG bei unbeschränkter Steuerpflicht die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuerpflicht vor. In der Beratungspraxis vor einem Erbfall wird man deshalb versuchen, zur Vermeidung zu hoher Steuerbelastungen den Erbfall in die Steuerhoheit nur eines Staates zu verlagern, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.  

     

    Nach einem Erbfall ist der Spielraum gering. Da für den Berater regelmäßig ein Anknüpfungspunkt in Deutschland gegeben sein dürfte, ist das deutsche internationale Steuerrecht bedeutsam. Wie im Erbrecht sind auch beim Erbschaftsteuerrecht verschiedene Anknüpfungspunkte bedeutsam, bei denen für den Berater erhöhte Wachsamkeit geboten ist:  

     

    • der Erblasser wohnte im Ausland;
    • der Erbe wohnt im Ausland;
    • der Erblasser ist ausländischer Staatsangehöriger;
    • das Vermögen oder Vermögensteile befinden sich im Ausland.