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  • 01.07.2005 | Klauselerteilung

    Klauselumschreibung bei testamentarisch vermachtem Nießbrauch am Nachlass

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Nießbraucher setzt nach § 738 ZPO voraus, dass der Gläubiger, wenn die entsprechenden Tatsachen nicht offenkundig sind, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden die ordnungsgemäße Bestellung des Nießbrauchs beweist (OLG Zweibrücken 6.4.05, 3 W 76/05, n.v., Abruf-Nr. 051618).

     

    Sachverhalt

    Im Ausgangsrechtsstreit erwirkte die Antragstellerin gegen den verstorbenen E ein rechtskräftiges Versäumnisurteil. Die Antragsgegnerin dieses Verfahrens ist dessen Witwe. E hat dieser durch letztwillige Verfügung als Vermächtnis den Nießbrauch am gesamten Nachlass zugewandt. Die Antragstellerin beantragte, ihr für das Versäumnisurteil und den Kostenfestsetzungsbeschluss eine vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 738 ZPO gegen die Antragsgegnerin zu erteilen. Die gegen die Ablehnung des Antrags eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 738 ZPO bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Nießbraucher entsprechend gilt, liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen, dass die Antragsgegnerin das ihr testamentarisch zugewandte Vermächtnis betreffend den Nießbrauch an der Erbschaft des Titelschuldners (§ 1089 BGB) durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten angenommen hat, § 2180 Abs. 2 S. 1 BGB.  

     

    Dieser Nachweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Annahme des Vermächtnisses beim Gericht nach § 291 ZPO offenkundig gewesen wäre. Denn allein der Umstand, dass sich die zum Klauselerteilungsantrag gehörte Antragsgegnerin nicht geäußert hat, genügt nicht, die Annahme des Vermächtnisses durch sie als nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden anzusehen. Das bloße Schweigen auf die Gewährung rechtlichen Gehörs reicht mangels einer Einlassungs- und Erklärungslast der Antragsgegnerin für die Klauselerteilung nicht aus (OLG Stuttgart RPfleger 05, 207).