01.06.2005 | Leserforum
Erben zweiter Ordnung und das Pflichtteilsrecht
Die Rangfolge beim Erben und Vererben erscheint in der Regel selbstverständlich bis zwangsläufig. Zahlreiche Leserhinweise zeigen dennoch, dass die erbrechtliche Erwartungshaltung Irrtümer hervorrufen kann.
Beispiel |
Die 78-jährige F stammt aus einer Großfamilie. Von ihrer vorverstorbenen Schwester S leben noch sechs Kinder, also sechs Nichten N1 bis N6. F setzt N1 durch privatschriftliches Testament zur Alleinerbin ein. N1 gibt trotz Beratung vom Notar vor diesem die einseitige Erklärung ab, dass sie eine ihr eventuell zufallende Erbschaft von F an ihre fünf Geschwister zu gleichen Teilen auszahlen werde. F verstirbt später, ohne dass sie das Testament geändert hat. N2 erwartet jetzt Zahlungen aus der Erbschaft. Zu Recht? |
Pflichtteilsansprüche von Nichten und Neffen gemäß §§ 2303 BGB?
Die Erblasserin hat N1 zur Alleinerbin eingesetzt. Damit sind alle übrigen möglichen gesetzlichen Erben enterbt, § 1938 BGB. Pflichtteilsansprüche hätte N2 nur, wenn sie ohne Testament zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören würde. Das sind
- Abkömmlinge,
- Ehegatte/Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG) und
- Eltern.
Zu diesem Personenkreis gehört N2 nicht. Demzufolge hat sie auch kein Pflichtteilsrecht.
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