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  • 01.02.2007 | Minderjährige im Erbrecht

    Erbauseinandersetzung unter Beteiligung minderjähriger und volljähriger Geschwister

    von Richter Dr. Andreas Möller, Bochum
    1. Zum Ausschluss der Vertretungsmacht der Kindeseltern bei der Auseinandersetzung der aus einem minderjährigen Kind und seiner volljährigen Schwester bestehenden Erbengemeinschaft.  
    2. Gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft einschließlich der Auswahl des Ergänzungspflegers in diesem Fall ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft.  

     

    Sachverhalt

    Das minderjährige Kind ist neben seiner volljährigen Schwester nach seinem Großvater Miterbe zu ½. Das Familiengericht hat mit Beschluss festgestellt, dass die Eltern in der Erbangelegenheit gesetzlich an der Vertretung des Kindes verhindert sind. Es hat einen Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis Vertretung in der Erbangelegenheit, insbesondere Aufhebung der Gemeinschaft ausgewählt. Die Bestellung hat es dem Vormundschaftsgericht überlassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zwar zulässig. Gegen die Auswahl des Ergänzungspflegers (§ 1909 Abs. 1 S. 1 i.V. mit §§ 1693, 1697 BGB) ist die befristete Beschwerde (§ 621e Abs. 1 ZPO i.V. mit § 11 Abs. 1 RPflG, § 64 Abs. 3 FGG) statthaft, da es sich um eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung betreffend die elterliche Sorge handelt, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Eltern sind verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, § 1693 BGB. Denn die Vertretungsmacht der Kindeseltern ist gemäß § 1629 Abs. 2 S. 1i.V. mit § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Bei der anstehenden Erbauseinandersetzung (§§ 2042 ff. BGB) stehen die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes auf der einen Seite und die mittlerweile volljährige Tochter als Verwandte in gerader Linie der gesetzlichen Vertreter auf der anderen. Damit ist § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB hinsichtlich beider Eltern verwirklicht (Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1795, Rn. 5, vgl. auch BGHZ 21, 229).  

     

    Praxishinweis

    Nach Ansicht des OLG ist gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft nach § 1909 i.V. mit §§ 1693, 1697 BGB die befristete Beschwerde nach § 64 Abs. 3 FGG, § 621e ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG i.V. mit § 11 Abs. 1 RPflG statthaft (so auch OLG Bamberg FamRZ 05, 1500: Es handelt sich dabei um eine Endentscheidung über einen Teilbereich der elterlichen Sorge). Nach der Gegenansicht greift dagegen die einfache Beschwerde nach §§ 19, 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG (OLG Hamburg FamRZ 01, 719: Es handelt sich dabei um ein Nebenverfahren zur beantragten familiengerichtlichen Genehmigung). Da die Frage streitig ist, sollte der Anwalt auf jeden Fall binnen der Notfrist von einem Monat die Beschwerde einlegen, damit er „auf der sicheren Seite ist“.