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  • 01.09.2007 | Minderjährige im Erbrecht

    Veräußerung eines Nachlassgrundstücks bei Beteiligung eines minderjährigen Miterben

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Zur Ergänzungspflegerbestellung für die Vertretung des Kindes bei der Erbauseinandersetzung (OLG Frankfurt 23.2.07, 1 UF 371/06, n.v., Abruf-Nr. 072629).

     

    Sachverhalt

    Das Familiengericht hat Ergänzungspflegschaft für das minderjährige Kind hinsichtlich der Vertretung des Kindes bei der Erbauseinandersetzung nach dem Vater und der Veräußerung vorhandenen Grundbesitzes angeordnet. Die Mutter hat den Beschluss erfolglos angegriffen. Das OLG gab ihr Recht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde hat Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft i.S. von § 1909 BGB derzeit nicht vorliegen. Nach dem Tod des Vaters ist die Mutter die alleinige Sorgerechtsinhaberin, § 1680 Abs. 1 i.V. mit §§ 1626, 1629 BGB. Die elterliche Sorge ist auch nicht beschränkt, da kein gesetzlicher Vertretungsausschluss nach § 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB vorliegt. Danach besteht wegen der abstrakten Gefahr eines Interessenkonflikts in den Fällen ein gesetzlicher Vertretungsausschluss, in denen der gesetzliche Vertreter auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts tätig wird. Nicht erfasst sind aber solche Rechtsgeschäfte, in denen Vertreter und Vertretener zugleich im eigenen Namen und im Namen des Vertretenen einem Dritten gegenüber Erklärungen abgeben (Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1795 Rn. 4). So liegt es hier. Denn die Mutter beabsichtigt den Verkauf eines in den Nachlass fallenden Grundstücks. Sie muss insoweit Parallelerklärungen für sich und das Kind abgeben. Diese führen nicht zum gesetzlichen Vertretungsausschluss. Eine Erbauseinandersetzung, die eine Ergänzungspflegerbestellung erfordern würde (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 2042 Rn. 7, 18), ist damit nicht verbunden. Vielmehr bleibt die Erbengemeinschaft am Veräußerungserlös bestehen, § 2041 BGB. Erst mit der Teilung des Erlöses wäre die gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung vollzogen. Dies soll jedoch gerade nicht erfolgen.  

     

    Die Ergänzungspflegerbestellung für die Vertretung des Kindes bei der Erbauseinandersetzung kann daher keinen Bestand haben. Denn eine Erbauseinandersetzung ist derzeit nicht gewollt. Beabsichtigt ist nur die Veräußerung des zum Nachlass gehörenden Grundstücks, ohne den Erlös zu teilen.