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  • 03.11.2009 | Nacherbenvermerk

    Keine Löschung eines Nacherbenvermerks bei Möglichkeit einer Volljährigenadoption

    von RA Dr. Michael Zecher, FA Familienrecht und Erbrecht, Ilsfeld

    Der Begriff „eheliche Abkömmlinge“ umfasst auch adoptierte eheliche Abkömmlinge unabhängig davon, ob sie als Minderjährige oder Volljährige adoptiert werden. Auch die nur theoretisch bestehende Möglichkeit zur Adoption eines Volljährigen führt dazu, dass ein Nacherbenvermerk im Grundbuch nicht gelöscht werden kann (OLG Stuttgart 7.7.09, 8 W 63/09, Abruf-Nr. 093442)

     

    Sachverhalt

    Die Eltern der Antragstellerin hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Der Erststerbende hatte den Überlebenden mit Nacherbfolge beschwert. Als Nacherben waren die beiden Kinder der Erblasser, die Antragstellerin und ihr Bruder, eingesetzt worden. Von den beiden Kindern ist der Bruder ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. Den jeweiligen Nacherben, vorliegend also die Antragstellerin, hat der Erststerbende mit einer weiteren Nacherbfolge beschwert, durch die ehelichen Abkömmlinge der Kinder, die im Zeitpunkt des Todes des Kindes zu gesetzlichen Erben berufen wären.  

     

    Die mittlerweile 65-jährige Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks auf dem der Nacherbenvermerk eingetragen ist. Sie hat keine ehelichen Abkömmlinge. Sie beantragt deshalb Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks, um das Grundstück verwerten zu können. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde und weitere Beschwerde wurden vom LG und OLG zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks mit der Begründung zurückgewiesen, nach dem Gesetz stünden auch adoptierte Kinder den ehelichen Abkömmlingen gleich. Der Begriff „eheliche Abkömmlinge“ umfasse deshalb auch adoptierte eheliche Abkömmlinge, gleichgültig, ob diese als Minderjährige oder als Volljährige adoptiert werden. Die Möglichkeit einer Volljährigenadoption durch die Antragstellerin sei nicht ausgeschlossen, weshalb der Nacherbenvermerk noch nicht gelöscht werden könne. Auch sei nicht ersichtlich, dass das Testament dahingehend auszulegen sei, dass eine Gleichstellung ehelicher Abkömmlinge und Adoptivkinder vom Erblasser nicht gewollt war. Insbesondere ergebe sich aus dem Testament nicht unmittelbar, dass eine Volljährigenadoption vom Erblasser nicht gewünscht gewesen sei.