06.07.2011 | Nachlasspflegschaft
So bestimmt sich der Sicherungsanlass (§ 1960 BGB)
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
Der Sicherungsanlass des § 1960 BGB beurteilt sich allein nach den Interessen des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (OLG Hamm 28.10.2010, I-15 W 302/10, FGPrax 11, 84, Abruf-Nr. 111990). |
Sachverhalt
Der Ehemann der Erblasserin war vorverstorben. Aus der Ehe sind die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die vorverstorbene F hervorgegangen. Deren Kinder sind die Beteiligten zu 3) und 4). Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten ein handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Testament errichtet. Darin hatten sie sich u.a. gegenseitig hinsichtlich ihres unbeweglichen Vermögens sowie hinsichtlich ihres beweglichen Vermögens, jedoch mit Ausnahme des sich auf ihren persönlichen oder Sparkassenkonten befindlichen Geldes, als Erben eingesetzt. Das Haus nebst Grund und Boden sollte auch nach ihrem Tod innerhalb der Familie verbleiben. Nach dem Tod des Überlebenden sollte der vorbezeichnete Teil des Nachlasses daher dem Sohn (Beteiligter zu 1) zufallen.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Beteiligte zu 1, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist. Dem traten die Beteiligten zu 2) bis 4) entgegen und beantragten die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der die Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/3 und die Beteiligten zu 3) und 4) zu je 1/6 als Erben ausweist. Über die Anträge hat das Nachlassgericht bisher nicht entschieden. Der Beteiligte zu 1) beantragte die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1960 BGB. Denn dem zum Nachlass gehörenden Wohnhaus drohe Schaden durch eindringendes Wasser und Funktionsstörungen an der Heizungsanlage. Ferner müssten die Verkehrssicherungspflicht gewährleistet sowie laufende Hauskosten und Nachlassschulden beglichen sowie die Einkommensteuererklärung 08 abgegeben werden. Die Beteiligten zu 2) bis 4) traten dem entgegen.
Das AG ordnete mit Beschluss u.a. Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an. Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 2) bis 4), die vor dem OLG Erfolg haben.
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