02.09.2009 | Nachlasswert
Wertermittlungsanspruch: Diese Rechtsprechung müssen Sie kennen
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Erbrechtliche Wertermittlungsansprüche sind für die Rechtsverfolgung (z.B. von Pflichtteilsberechtigten) von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie helfen dem Kläger, Zahlungsanträge hinreichend beziffern zu können. Der folgende Beitrag fasst drei wichtige Entscheidungen hierzu zusammen.
Gutachten von Auktionshäusern
Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Gutachten von anerkannten Auktionshäusern die Wertermittlungspflicht gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB erfüllen können (ZEV 06, 77, m. Anm. v. Oertzen).
Der Fall des OLG Köln ZEV 06, 77, Abruf-Nr. 092017 |
Sachverhalt: Die Parteien streiten u.a. um Wertermittlungs- und Zahlungsansprüche im Rahmen von Pflichtteilsforderungen, für die verschiedene Kunstgegenstände bewertet werden müssen. Die Alleinerbin hatte dem klagenden Pflichtteilsberechtigten u.a. Bewertungen der Auktionshäuser Christie‘s und Sotheby‘s überlassen. Dieser verlangt indes unterteilt nach Kategorien zusätzliche Wertgutachten von besonders spezialisierten Sachverständigen. Gegen die Verurteilung des LG wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie hält die Gutachten der international renommierten Auktionshäuser für ausreichend.
Entscheidungsgründe: Das OLG verneint die Wertermittlungsansprüche und hält die Bewertungen durch Christie‘s und Sotheby‘s für ausreichend. Zwar sind die Bewertungen dieser Auktionshäuser insofern untypisch, da sie Bewertungsfaktoren nicht nennen, Bewertungsgrundsätze nicht erläutern und auf alternative Beurteilungen nicht eingehen. Jedoch sind der Objektivierbarkeit der Bewertung von Kunstgegenständen ohnehin Grenzen gesetzt, denn der Verkehrswert solcher Gegenstände orientiere sich lediglich am Rande an objektivierbaren Kriterien, wie das bei Grundstücken oder anderen Gegenständen der Fall ist, z.B. Alter, Material und Beschaffenheit. Solche Maßstäbe sind bei Kunstgegenständen von sekundärer Bedeutung. Vorrangig (mit)bestimmend sind Vorlieben der Fachkreise oder der Öffentlichkeit für einen bestimmten Künstler, Modeerscheinungen, Hoffnungen auf Wertsteigerungen von Werken eines bestimmten Künstlers und Erwartungen an das Publikumsinteresse.
Solche Kriterien sind nach Ansicht des OLG nur beschränkt zu objektivieren. Daher genügt es für die Wertermittlung von Kunstgegenständen, dass der Verpflichtete Bewertungen durch zwei renommierte Auktionshäuser wie Sotheby‘s und Christie‘s beibringt. Die Kunstauktionshäuser beschäftigen Fachleute, die auch die Schätzwerte ermitteln, die für die Bieter bei den Auktionen maßgeblich sind. Die Wertermittlungspflicht wird durch Bewertungen solcher Auktionshäuser auch erfüllt. Dagegen spricht auch nicht, dass die Gutachten voneinander abweichen. Vielmehr macht dies gerade die mangelnde Objektivierbarkeit der Bewertung von Kunstgegenständen deutlich. Zudem kann der Kläger sein Prozessrisiko abschätzen, wenn die Gutachten Unterschiede aufweisen. |
Ergänzung eines Wertermittlungsgutachtens
Mit der Problematik, ob dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Ergänzung einer Bewertung zusteht, hatte sich das OLG Karlsruhe zu befassen (ZEV 04, 468 m. Anm. Fiedler).
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