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  • 04.01.2010 | Notarielle Widerrufserklärung

    Berliner Testament: Einfache Errichtung - aufwendige Beseitigung

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Das sogenannte Berliner Testament hat in der Bevölkerung nach wie vor einen hohen Stellenwert. Mit ihm wird vor allem die wirtschaftlich positive Vorstellung verbunden, dass sich Ehegatten wechselseitig absichern können und der überlebende Ehegatte von Schlusserben beerbt wird, meist von den eigenen Abkömmlingen. Der wohl entscheidende Grund für die Beliebtheit liegt darin, dass dieses gemeinschaftliche Testament unter Beachtung einfacher Regeln privatschriftlich und kostenlos errichtet werden kann. Der folgende Beitrag zeigt die Besonderheiten, die bei der privatschriftlichen Errichtung einer solchen Verfügung beachtet werden müssen und befasst sich mit Formfragen bei Errichtung und Widerruf des (notariellen) Ehegattentestaments.  

     

    Formbegünstigte gegenseitige Erbeinsetzung

    Letztwillig gemeinschaftlich zu testieren, ist für Ehegatten durch den Gesetzgeber privilegiert. Wie bei einem gemäß § 2247 BGB allein testierenden Erblasser, können ebenso Ehegatten gemäß § 2267 BGB privatschriftlich gemeinschaftlich ihren letzten Willen niederlegen, wenn sie hierbei bestimmte Prinzipien beachten.  

     

    Beispiel

    Ehemann M formuliert den leserlichen Text des gemeinschaftlichen Testaments vollständig eigenhändig (handschriftlich) nach den Vorgaben des § 2247 BGB mit abschließender eigener Unterschriftsleistung.  

     

    Für die Einhaltung der Form genügt es, wenn die Ehefrau F diese Verfügung gleichfalls unterschreibt (am besten mit Vor- und Familiennamen nebst Zeit- und Ortsangabe).  

     

    • Als Vorteil dieser formell vereinfachten Testamentserrichtung gilt der Umstand, dass die Bereitschaft zur Errichtung von Verfügungen mit relevanten Nachfolgeentscheidungen gefördert wird.

     

    • Nachteilig bei dieser liberalen Verfügungsberechtigung ist die fehlende Verpflichtung zur fachlichen Beratung.