01.11.2006 | Nutzungsentschädigung
Voraussetzungen der Nutzungsentschädigung (§ 745 Abs. 2 BGB)
Nutzt nur ein Teilhaber einen Teil einer Immobilie aus einem Nachlass, so kann der andere Teilhaber, der den ihm testamentarisch vererbten anderen Teil der Immobilie nicht nutzt, von diesem keine Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB verlangen, wenn beide Teilhaber eine gemeinsame Nutzung ausschließen und die Gemeinschaft aufheben wollen, sich aber nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können (OLG Hamburg 10.2.06, 10 U 18/05, OLGR 06, 512, Abruf-Nr. 062927). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Erblassers. Dieser war zusammen mit seiner von ihm getrennt lebenden Frau, der Beklagten, Eigentümer eines Hauses. Zum Zeitpunkt des Todes bewohnte die Beklagte das Obergeschoss, der Erblasser das Untergeschoss. Kurz zuvor schenkte er der Klägerin seinen Miteigentumsanteil am Haus. Er hatte beide als Erben eingesetzt. Eine Erbauseinandersetzung hat bisher nicht stattgefunden. Das Haus sollte veräußert werden. Die Parteien hatten sich aber über die Räumung nicht geeinigt. Die Klägerin teilte der Beklagten mit, dass das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet werde. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte auf, eine monatliche Nutzungsentschädigung zu zahlen. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist nicht abgeschlossen. Das LG hat der Klage zum Teil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten dagegen hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB. Danach kann jeder Teilhaber eine Verwaltung und Benutzung verlangen, die dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht, sofern dies nicht geregelt ist. Die Parteien haben hier keine Vereinbarung getroffen. Die Klägerin ist nicht an eine Getrenntlebensvereinbarung zwischen dem Erblasser und der Beklagten gebunden, § 1010 BGB.
Die Klägerin hat aber keine Nutzungsregelung oder Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gefordert. Sie will das Haus selbst weder nutzen noch den unbewohnten Teil vermieten. Sie fordert stattdessen Entschädigung in Geld. Grundsätzlich kann nach § 745 Abs. 2 BGB auch Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangt werden, aber nur wenn sich der Zahlungsanspruch als Ergebnis der beanspruchten Neuregelung ergibt (BGH NJW 82, 1753). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Teil der Teilhaber durch die Nutzung den anderen Teil davon ausschließt. Hier möchten die Parteien das Haus aber nicht gemeinsam nutzen.
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