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  • 05.05.2009 | Persönlichkeitsrechte

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz: BGH setzt weiter strenge Maßstäbe

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Biografien von Personen der Zeitgeschichte oder bestimmte Ereignisse verstorbener Personen werden zunehmend durch Filme oder Theaterstücke nachgestellt. Insbesondere Angehörige Verstorbener sehen in solchen Veröffentlichungen Persönlichkeitsrechte der Hauptdarsteller verletzt, während sich die Autoren auf das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 GG berufen. Der im Jahr 2004 unter „Hagener Mädchenmord“ bekannt gewordene Fall zeigt auf, dass der postmortale Persönlichkeitsschutz nur in engen Grenzen zur Geltung kommt.  

     

    Der Fall des BGH JZ 09, 212 m. Anm. Ahrens = NJW 09, 751, Abruf-Nr. 083695, verkürzt

    Im Mai 2004 wurde die 14jährige F auf einem Parkplatz mit zahlreichen Messerstichen getötet. Das Tötungsdelikt war Gegentand von zahlreichen Medienberichten („Hagener Mädchenmord-Fall“). Die Klägerin, ein Theaterverlag, ließ diesen Fall als Bühnenstück unter dem Titel „Ehrensache“ aufführen. Hiergegen hatte sich die Beklagte, die Mutter der F, u.a. wegen „Hinzudichtung unwahrer Tatsachen“ zur Person von F gewandt und daher die Missachtung des postmortalen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht. Die Klägerin verlangt mit der negativen Feststellungsklage die Bestätigung ihrer Verwertungsrechte. Nach ihrer Ansicht behandele das Bühnenstück die „kulturelle Prägung von Immigrantengenerationen“. Die Leitfiguren der Darstellung seien lediglich Prototypen mit generalisierenden Zügen. Mit der Darstellerin „Ellena“ verbinde der Zuschauer nicht die F.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH sieht keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der F. Er befasst sich zunächst mit der Abgrenzung von Art. 2 zu Art. 1 GG. Die Feststellungsklage der Klägerin hat er aus nachfolgenden Gründen zurückgewiesen:  

     

    Keine Übereinstimmung der Persönlichkeitsrechte

    Die Schutzwirkung des postmortalen Persönlichkeitsrechts korrespondiere nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG. Geschützt sei postmortal lediglich der allgemeine Achtungsanspruch sowie der Geltungswert, den die Person, hier F, aufgrund ihrer Lebensleistung erworben habe.