03.11.2010 | Pflichtteil
Das sind die Anforderungen an ein notarielles Verzeichnis
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
Ein notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB genügt den dort statuierten Anforderungen nur, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein (OLG Saarland 26.4.10, 5 W 81/10, ZEV 10, 416. Abruf-Nr. 102661). |
Sachverhalt
Der Schuldner hat die von den Gläubigern geltend gemachten Auskunftsansprüche als Pflichtteilsberechtigte gem. § 2314 BGB anerkannt. Die Gläubiger beantragen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, weil er kein notariell aufgenommenes Verzeichnis vorlegte. Der Schuldner legte daraufhin ein erstelltes notarielles Verzeichnis vor, das die Gläubiger für teilweise unvollständig und teilweise für falsch hielten. Das LG setzte ein Zwangsgeld fest, das der Schuldner beglich. Auf einen erneuten Zwangsgeldantrag der Gläubiger legte der Schuldner eine beurkundete notarielle Ergänzung vor. Das LG setzte ein weiteres Zwangsgeld fest. Gegen diesen Beschluss wendete sich der Schuldner ohne Erfolg mit der sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Das LG hat zu Recht ein Zwangsgeld festgesetzt. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen gem. § 704 Abs. 1, §§ 724, 725, 750 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses ist als unvertretbare Handlung gem. § 888 ZPO zu vollstrecken (OLG Köln 29.8.08, 2 W 66/08, n.v., Abruf-Nr. 103308).
Der Schuldner hat die titulierte Verpflichtung nicht erfüllt. Der Erfüllungseinwand ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 888 ZPO beachtlich (BGH NJW 08, 2919). Die von dem Schuldner vorgelegten Erklärungen sind kein notarielles Verzeichnis. Hierfür reicht insbesondere nicht aus, dass der Notar nur die Erklärungen des Auskunftspflichtigen beurkundet. Denn ein notarielles Verzeichnis i.S. des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten. Erforderlich ist deswegen,
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