04.08.2008 | Pflichtteil
Pflichtteilsergänzungsansprüche: Was Sie dazu wissen müssen
Die Aufbaugeneration der Nachkriegszeit hat Vermögenswerte von ca. 8.400 Milliarden EUR geschaffen, knapp die Hälfte in Gestalt von Grundbesitz. Oft überträgt diese Generation ihr Vermögen auf Ehegatten und Abkömmlinge in vorweggenommener Erbfolge. Dies führt zu beträchtlichen Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Der Beitrag erläutert wesentliche Punkte dazu, die Sie unbedingt kennen müssen.
Pflichtteil garantiert Mindestbeteiligung am Nachlass
Ziel des Pflichtteilsrechts ist, nahen Angehörigen (Kindern, Ehegatten und ggf. Eltern) einen Mindestanteil am Nachlass zu sichern. Dieses Ziel könnte durch unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) unter Lebenden vereitelt werden. Hiergegen soll der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325, 2330 BGB) Abhilfe schaffen. Er besteht neben dem ordentlichen Pflichtteil (§§ 2303, 2315, 2316 BGB) sowie dem Pflichtteilsrest (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt nicht voraus, dass ein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil gemäß § 2303 BGB besteht. Er kann daher auch von dem gesetzlichen oder gewillkürten Mit- oder Alleinerben verlangt werden (§ 2326 BGB) und geht auch durch Ausschlagung der Erbschaft (die außerhalb der § 2306 Abs. 1 S. 2, § 1371 Abs. 3 BGB zum Verlust des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs führt) nicht verloren (BGH NJW 73, 995, 996). Der Schenkungsbegriff i.S.d. § 2325 BGB ist identisch mit dem des § 516 Abs. 1 BGB. Es muss also eine unentgeltliche Zuwendung aus dem gegenwärtigen Vermögen des Schuldners vorliegen, die ihn entreichert und den Beschenkten bereichert und eine Einigung über die Unentgeltlichkeit. Anders als bei § 2287 BGB ist keine Benachteiligungsabsicht erforderlich.
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