05.03.2009 | Pflichtteil
So wirken sich vorbehaltene Nutzungsrechte auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch aus
von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA für Steuerrecht, Braunschweig
Bei der Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind vorbehaltene Nutzungsrechte (Nießbrauch, Wohnungsrecht) durch den Schenker (Erblasser) ein beliebtes Gestaltungsinstrument, dessen Attraktivität sich durch die Erbschaftsteuerreform sogar noch erhöht hat. Jedoch müssen dabei stets die pflichtteilsergänzungsrechtlichen Aspekte bedacht werden. Denn gemäß § 2325 BGB gilt: Die Schenkung bleibt nur unberücksichtigt, wenn zwischen ihr und dem Erbfall zehn Jahre verstrichen sind. Nach der geplanten Erbrechtsreform wird diese starre Zehnjahresfrist durch eine sog. pro-rata-temporis-Regelung abgelöst werden. Der folgende Beitrag zeigt anhand von Beispielen die sich ergebenden Probleme und bietet Lösungsmöglichkeiten.
Beispiel |
Die Eheleute M und F haben zwei volljährige Kinder. M ist Alleineigentümer des Familienwohnheims. Er überträgt dieses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter T und behält sich und seiner Ehefrau als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB den Nießbrauch vor.
Gleichzeitig bestimmen die Eheleute in einer Verfügung von Todes wegen, dass Ihr Sohn S, der einen unseriösen Lebenswandel führt, im Falle des Todes von M und F jeweils nur den Pflichtteil erhalten soll.
Frage: Hat die Übertragung des Familienwohnheims auf die T pflichtteilsergänzungsrechtliche Auswirkungen? |
Schenkung ohne Nutzungsmöglichkeit
Unstreitig ist die Übertragung des Familienwohnheims auf die T eine Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB. Probleme ergeben sich, weil der BGH (BGHZ 98, 226, 232; 125, 395, 397) über den Eintritt des rechtlichen Leistungserfolgs hinaus fordert, dass der Erblasser durch die unentgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstands einen Zustand geschaffen hat, dessen Folgen er selbst noch zehn Jahre lang tragen muss. Der Schenker muss also zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Er muss seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig verlieren - was im vorliegenden Beispiel unzweifelhaft eingetreten ist - und
- auch darauf verzichten, den verschenkten Gegenstand auf Grund vorbehaltener dinglicher oder vereinbarter schuldrechtlicher Ansprüche im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.
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