02.06.2010 | Pflichtteil
So wirkt sich die Vermögensübertragung durch Güterstandsschaukel auf die Pflichtteile aus
von RiLG Dr. Andreas Möller, Hamm
In der Praxis kann eine sog. Güterstandsschaukel eingesetzt werden, um das Pflichtteilsrecht von Abkömmlingen, z.B. den Pflichtteil erstehelicher oder nicht ehelicher Kinder gem. §§ 2303 ff. BGB, zu reduzieren. Ein Entzug des Pflichtteils gem. § 2333 BGB scheitert regelmäßig, da die strengen Voraussetzungen nicht vorliegen. Bei einer lebzeitigen Überlassung an den anderen Ehegatten besteht 10 Jahre lang das Risiko des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB. Dies gilt, auch wenn nach § 2325 Abs. 3 BGB n.F. der Umfang des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt. Gem. der Rechtsprechung des BGH greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei den sog. ehebezogenen Zuwendungen (NJW 92, 564, 565 noch zu § 2325 Abs. 3 BGB a.F.). Der Beitrag erläutert im Anschluss an den Beitrag von Siebert, EE 10, 87, welche Auswirkungen die Wahl eines Güterstands auf das Erbrecht, insbesondere auf das Pflichtteilsrecht hat. (Neue Abonnenten können den Beitrag von Siebert per Fax bestellen: 02596 922-99).
Höhe des Pflichtteils richtet sich nach den Güterständen
Es kommt eine Gestaltung durch gezielte Wahl eines Güterstands in Betracht. Hierbei kann einerseits der Pflichtteil von Abkömmlingen quotal herabgesetzt werden. Andererseits können vermögensrechtliche Ansprüche unter Ehegatten ausgelöst werden bzw. Vermögensverschiebungen unter Eheleuten erfolgen, die nicht von § 2325 BGB erfasst werden.
Übersicht: Pflichtteilsrecht des Ehegatten und der Kinder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
* Erb- und Pflichtteile werden für mehrere Kinder zusammen dargestellt. Abkürzungen: E = Ehegatte; ET = Erbteil; PT = Pflichtteil |
Anmerkung: Bei dieser Übersicht wurde bei der Zugewinngemeinschaft entsprechend der sog. erbrechtlichen Lösung davon ausgegangen, dass die gesetzliche Erbquote des Ehegatten nach § 1931 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 1371 Abs. 1 BGB 1/2 beträgt, da sich der 1/4-Ehegattenerbteil zum Ausgleich des Zugewinns um ein weiteres Viertel erhöht. Auf die Möglichkeit des Ehegatten, nach § 1371 Abs. 2, 1. HS. BGB den konkreten nach §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB errechneten Zugewinnausgleich zu verlangen, wird nicht eingegangen.
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