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  • 05.01.2009 | Pflichtteil

    Wichtige Beratungspunkte beim Pflichtteilsrecht des Ehegatten

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge, Eltern (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind) und der Ehegatte des Erblassers, § 2303 BGB. Besonderheiten ergeben sich bei Letzterem im Hinblick auf die Trennung und Scheidung der Ehegatten.  

     

    Bemessung des Pflichtteils

    Die Berechtigten haben nach § 2303 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 2 BGB einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge zu Erben berufen wären, vom Erblasser jedoch durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB. Zur Feststellung des sog. Pflichtteilsbruchteils werden bestimmte gesetzliche Erben gemäß § 2310 Abs. 1 BGB mitberücksichtigt. Das sind Erben, die  

    • enterbt worden sind,
    • die Erbschaft ausgeschlagen haben oder
    • für erbunwürdig erklärt worden sind.

     

    Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht gemäß § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall. Der Erbe sieht sich also im Zweifel mit einer sofortigen Zahlungspflicht konfrontiert. Es handelt sich um einen Geldanspruch.  

     

    Pflichtteilsquote des Ehegatten