03.11.2009 | Pflichtteilsanspruch
Verjährungsfrist: Dieses Wissen des Pflichtteilsberechtigten setzt sie in Gang
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Kennt der Pflichtteilsberechtigte den Erbfall und die ihn enterbende Verfügung (sog. Doppelkenntnis), muss er damit rechnen, dass sein Anspruch auch gemäß neuem Recht nach drei Jahren verjährt, nun aber gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem die Entstehung des Anspruchs festzustellen ist. Irrtümer oder Fehlinterpretationen des Pflichtteilsberechtigten können die verjährungsauslösende Kenntnis aber infrage stellen oder ausschließen. Der folgende Beitrag stellt einige Streitfragen zur kenntnisabhängigen Verjährung vor, die auch nach künftigem Recht bestehen bleiben (zum neuen Verjährungsrecht siehe auch Damrau, EE 09, 134).
1. Die Rechtslage vor und nach dem 1.1.10
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs beurteilt sich noch an den Grundsätzen des § 2332 Abs. 1 BGB. Ab dem 1.1.10 gilt auch für den Pflichtteilsanspruch die neue Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Auch sie ist eine kenntnisabhängige Verjährung. Zur Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen i.S. des § 199 BGB werden sich daher keine substanziellen Unterschiede zur noch geltenden Rechtslage ergeben, die in ihren Voraussetzungen auch weiterhin schwierig zu handhaben sein wird. Die hierzu ergangene Rechtsprechung wird auch in Zukunft richtungsweisend sein. Hinzu kommt, dass nach neuem Recht auch grob fahrlässige Unkenntnis i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, bezogen auf den Schuldner und anspruchsbegründende Umstände, den Verjährungsbeginn auslösen kann.
2. Subjektive Umstände und ihre Bedeutung für die Verjährung
Die falsche Auslegung eines Testaments über den Umfang der Benachteiligung des Pflichtteilsberechtigten ist für die Kenntnis unbeachtlich.
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