31.07.2009 | Pflichtteilsergänzung
Schenkungen des Erblassers: Ende des Alles-oder-Nichts-Prinzips
von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA für Steuerrecht, Braunschweig
Das lange erwartete Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts wird am 1.1.10 in Kraft treten. Das neue Recht gilt ab diesem Tag für alle Erbfälle nach dem 31.12.09. Der folgende Beitrag behandelt die Änderungen im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Bisheriges Recht
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, entsteht für pflichtteilsberechtigte Angehörige ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt. Sowohl für den Pflichtteilsberechtigten, der auf eine Pflichtteilsergänzung hofft, als auch für den Erben als primären Schuldner des Ergänzungsanspruchs geht es, je näher der Ablauf der 10-Jahres-Frist heranrückt - mit jeweils umgekehrten Vorzeichen - um „Alles oder Nichts“ nämlich, ob die Schenkung in den sog. „Ergänzungsnachlass“ mit einfließt oder nicht. Aber auch der Empfänger der Schenkung, welcher subsidiär für den Pflichtteilsergänzungsanspruch haftet, kann sich seines Erwerbs vor Ablauf der 10 Jahre nicht sicher sein. Stirbt der Erblasser auch nur einen Tag „zu früh“, wird die Schenkung so behandelt, als gehöre sie noch zum Nachlass und fließt zu Lasten des Erben mit in die Berechnung ein. Stirbt der Erblasser dagegen nach Ablauf der 10-Jahres-Frist, bleibt sie unberücksichtigt.
Eine gesetzliche Ausnahme gilt für Schenkungen an den Ehegatten: Hier beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod) zu laufen, so dass solche Schenkungen auch noch nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Erbfall zu berücksichtigen sind.
Neues Recht
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