01.12.2005 | Pflichtteilsergänzungsansprüche
Besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch für Schenkungen vor der Vaterschaftsanerkennung?
Nach der Rechtsprechung des BGH kann nur der im Zeitpunkt einer Schenkung schon Pflichtteilsberechtigte wegen dieser Schenkung Ergänzung seines Pflichtteils verlangen (BGH NJW 97, 2676; 73, 40; Siebert, EE 05, 138). Das OLG Köln hat klargestellt, dass ein Abkömmling auch hinsichtlich solcher Schenkungen pflichtteilsergänzungsberechtigt ist, die zeitlich vor einer Vaterschaftsanerkennung liegen.
Der Fall des OLG Köln vom 13.10.04, 2 U 85/04, ZEV 05, 398, Abruf-Nr. 041953 |
Leitsatz: Der anerkannte Abkömmling ist rechtlich so zu behandeln, als wenn er seit seiner Geburt ein Abkömmling des Erblassers gewesen wäre (ZEV 05, 398).
Sachverhalt: Im Rahmen einer Stufenklage war darüber zu entscheiden, ob dem durch Vaterschaftsanerkennung des Erblassers anerkannten Abkömmling Pflichtteilsergänzungsansprüche auch hinsichtlich von Schenkungen vor der Vaterschaftsanerkennung zustehen.
Entscheidungsgründe: Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht nur ex nunc wirkt, sondern ihre Rechtswirkungen rückwirkend eintreten (BGH NJW 97, 2676; 73, 40). Sobald die Anerkennung wirksam geworden ist, wirkt der Vaterschaftstatbestand nach einhelliger Meinung rechtsgestaltend auf den Zeitpunkt der Geburt zurück (vgl. MüKo/Wellenhofer/Klein, BGB, 4. Aufl. 02, § 1594 Rn. 16).
Daraus folgt, dass der anerkannte Abkömmling rechtlich so zu behandeln ist, als wenn er seit seiner Geburt ein Abkömmling des Erblassers gewesen wäre (OLG Köln, a.a.O.). Die Anerkennung der Vaterschaft bestätigt das von Geburt an bestehende Verwandtschaftsverhältnis.
Konsequenzen für die Praxis: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers, in dem er verhindert, dass der Erblasser zu Lebzeiten den künftigen Nachlass durch Schenkungen an Dritte mindert. Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn ein verschenkter Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dabei bestimmt § 2325 Abs. 3 BGB dass eine Schenkung unberücksichtigt bleibt, wenn seit der Schenkung mehr als zehn Jahre zum Erbfall verstrichen sind. Unter Ehegatten beginnt die Zehn-Jahres-Frist gemäß § 2325 Abs. 3 HS. 2 BGB nicht vor Beendigung der Ehe (Siebert EE, 05, 138).
Nach der Ansicht des OLG Köln ist auf Grund der Rückwirkung der Vaterschaftsanerkennung ein Abkömmling auch hinsichtlich solcher Schenkungen pflichtteilsergänzungsberechtigt, die zeitlich vor der Vaterschaftsanerkennung liegen. Vorschenkungen der genannten Art sollten daher in der Gestaltungspraxis – soweit möglich – durch Pflichtteilsverzichtsverträge abgesichert werden.
Kann ein Pflichtteilsverzicht insoweit nicht erreicht werden, muss die notwendige Liquidität zur Erfüllung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs anderweitig sicher gestellt werden. Dies kann z.B. durch den Abschluss einer Lebensversicherung mit dem Erben als Bezugsberechtigten geschehen (vgl. Siebert, EE 04, 175).
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