01.09.2007 | PKH
Keine Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung einer PKH begehrenden Partei
Mit dem Tod des Antragstellers ist ein auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Verfahren beendet. Der Erbe des Antragstellers kann das begonnene Verfahren nicht fortführen, sondern muss ggf. einen eigenen, neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen (OLG Frankfurt 23.2.07, 4 W 44/06, n.v., Abruf-Nr. 072631). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin hat PKH für einen Prozess beantragt. Das LG hat diesem teilweise stattgegeben und ihr eine Ratenzahlung auferlegt. Im Übrigen hat das Gericht PKH verweigert. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat dieser nicht abgeholfen. Nach ihrem Tod wurde sie vom Antragsteller allein beerbt. Dieser hat erfolglos beantragt, ihm als Rechtsnachfolger der Antragstellerin PKH zu bewilligen. Er hat eine Erklärung über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Das von der verstorbenen Antragstellerin angestrengte PKH-Verfahren ist beendet. Der Antragsteller kann es nicht aufnehmen und fortführen. Das PKH-Verfahren findet mit dem Tod des Antragstellers seine Erledigung, da es an die Person des Antragstellers gebunden ist.
§ 239 ZPO, der eine einstweilige Unterbrechung von Verfahren anordnet und die Fortführung des Verfahrens durch den Rechtsverfolger ermöglicht, findet daher auf PKH-Verfahren keine Anwendung (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 12, § 118 Rn. 15 und § 124 Rn. 2a).
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