02.02.2011 | Postmortaler Persönlichkeitsschutz
Anforderungen an das publizistische Auskunftsinteresse
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Das publizistische Informationsinteresse zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse kollidiert in der Rechtspraxis zwangsläufig mit dem postmortalen Achtungsanspruch, wenn es um die Veröffentlichung höchstpersönlicher Umstände von Personen des öffentlichen Lebens geht. Bei der Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse und dem Achtungsanspruch des Verstorbenen ist eine Abwägung zu treffen, die zunehmend zugunsten des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausfällt (OVG Berlin-Brandenburg 11.11.10, 10 S 32.10, rkr., n.v., Abruf-Nr. 110143). |
Sachverhalt
Der journalistisch tätige Antragsteller verlangte im Wege der einstweiligen Anordnung vom Land Berlin Auskunft über die konkreten Todesumstände der verstorbenen Richterin K. Das Verwaltungsgericht (VG) lehnte die Erteilung solcher Auskünfte ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Nach einer summarischen Prüfung hat der Auskunftsanspruch Vorrang vor einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse oder etwa einem Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen. Die begehrte Auskunft beziehe sich auf Fakten zu einem bestimmten Tatsachenkomplex. Es ist Aufgabe der Presse, in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten sowie zur öffentlichen Diskussion zu bestimmten Themen beizutragen. Eine Auskunftsverweigerung nach § 4 Abs. 2 BlnPrG besteht nicht, weil das sonstige Ermittlungsverfahren abgeschlossen und ein Fremdverschulden am Tod der Richterin ausgeschlossen ist. Ferner steht hinter dem einfachgesetzlichen Pressegesetz die grundgesetzlich verbürgte Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. In ihren Schutzbereich fällt der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit. Denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetze die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen.
Der Schutz der Persönlichkeit wirkt auch über den Tod hinaus. Der postmortale Schutz umfasst zum einen den allgemeinen Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, zum anderen den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert , den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (vgl. z.B. BVerfG NJW 09, 979).
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