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  • 01.03.2007 | Postmortaler Persönlichkeitsschutz

    Schutz der Persönlichkeitsrechte nach dem Tod im Lichte der Rechtsprechung

    Postmortale Persönlichkeitsrechte werden zunehmend Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie drei typische Praxisprobleme sicher lösen.  

     

    Fall 1: „Das schreckliche Mädchen“

    Schriftstellerin S verfasste Bücher über den Nationalsozialismus und war selbst Stoff des Films „Das schreckliche Mädchen“. Sie berichtete über angeblich grausame Zwangsabtreibungen des verstorbenen Dr. A in den Jahren von 1943 und 1945. Die Witwe von A und einige Kinder erzwangen ein gerichtliches Verbot für S, dass sie Behauptungen über Zwangsabtreibungen auch fast 50 Jahre nach Kriegsende nicht aufstellen dürfe.  

     

    Das OLG stellt fest, dass S das postmortale Persönlichkeitsrecht des A schuldhaft und widerrechtlich verletzt hat. Den Angehörigen von A wird jedoch nur ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGBzugesprochen. Diesen Anspruch begründet das Gericht damit, dass der einzelne auf einen Schutz seines Lebensbildes wenigstens gegen grobe ehrverletzende Entstellungen nach seinem Tod vertrauen und in dieser Erwartung leben könne. Nur auf diese Weise sei die Menschenwürde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 1 und 2 GG i.S. der Verfassung zu Lebzeiten hinreichend gewährleistet (OLG München NJW-RR 94, 925).  

     

    Praxishinweis: Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BGH. Dieser hat bisher bei Verletzung postmortaler Rechte den Angehörigen des Erblassers Abwehrrechte zugesprochen, Ansprüche auf Geldentschädigung allerdings nur sog. Prominenten in Ausnahmefällen (NJW 55, 260).  

     

    Der postmortale Persönlichkeitsschutz ist zeitlich nicht begrenzt. Es gibt auch keine gesetzliche Vorgabe, da der Schutzgedanke dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen muss. Allerdings erfährt der postmortale Persönlichkeitsschutz mit größer werdendem zeitlichen Abstand Einschränkungen. Im Fall des OLG München war das postmortale Persönlichkeitsrecht noch rund 50 Jahre nach dem Kriegsende zu bejahen. Denn die Angehörigen von A lebten und arbeiteten noch in derselben Gegend wie der Verstorbene.