02.02.2011 | Prozessrecht
Eine Partei beerbt ihren Prozessgegner
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
Wird eine Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. Auch eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht (BGH 16.12.10, Xa ZR 81/09, n.v., Abruf-Nr. 110035). |
Sachverhalt
Der inzwischen verstorbene Kläger hat seine Tochter (die Beklagte und jetzige Antragstellerin) u.a. auf Herausgabe von Gegenständen in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Ihre Berufung dagegen war erfolglos. An dem Berufungsverfahren war ihr Bruder, der jetzige Antragsgegner, aufgrund einer ihm vom Kläger erteilten Vorsorgevollmacht beteiligt. Vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Kläger verstorben. Die Antragstellerin ist seine Alleinerbin. Sie beantragt nun, dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die diesem erteilte Vorsorgevollmacht unwirksam gewesen sei.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Wird eine Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres einzigen Gegners, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. Auch eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BGH NJW-RR 99, 1152). Es liegt keine Erledigung, sondern eine Konfusion vor.
Der BGH hat in der Entscheidung NJW-RR 99, 1152 offengelassen, ob eine Kostenentscheidung entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO möglich ist (zutreffend ablehnend z.B. MüKo/Lindacher, ZPO, 3. Aufl., Vor § 50 Rn. 5).
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