09.03.2011 | Prozessrecht
Prozesskostenhilfe auch bei Verteidigung allein mit beschränkter Erbenhaftung
Für die Rechtsverteidigung des Erben ausschließlich mit der Einrede der beschränkten Erbenhaftung ist nicht nur teilweise, sondern insgesamt Prozesskostenhilfe zu gewähren (OLG Düsseldorf 17.5.10, I-24 W 27/10, n.v., Abruf-Nr. 110470). |
Sachverhalt
Der Beklagte wird vom Kläger als Erbe in Anspruch genommen. Der Beklagte verteidigt sich mit der Einrede der beschränkten Erbenhaftung. Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag (PKH-Antrag) des Beklagten abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Dem Beklagten ist PKH zu gewähren, weil seine Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat. Ihm ist prozessual zu ermöglich, sich auf die Beschränkungen der Haftung gem. §§ 2059, 1793, 1629a, 1990 BGB i.V. mit § 780 Abs. 1 ZPO zu berufen.
Dem Beklagten ist auch nicht nur beschränkt auf den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung PKH zu gewähren. Denn Voraussetzung für eine nur teilweise Bewilligung von PKH ist die Teilbarkeit des Streitgegenstands (OLG Bremen OLGZ 89, 365). Die Aufteilung muss zu einer Senkung des Streitwerts und damit der Kostenlast führen. Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung wird in der Kostenentscheidung zur Hauptsache aber nicht relevant.
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