01.04.2005 | Rechtsgeschäftliche Betreuungsvorsorge
Patientenverfügung ist kein erneuerungsbedürftiges Rechtsgeschäft
In der Praxis wird oft geraten, Patientenverfügungen regelmäßig zu aktualisieren. Diese Ansicht vertritt auch die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries eingesetzte Arbeitsgruppe “Patientenautonomie am Lebensende” (www.bmj.de unter der Rubrik „Presse“). Der Beitrag zeigt aber, dass dieser Vorschlag ein Rückschritt ist und welche Problemlösung es dafür gibt.
Verfassen von Patientenverfügungen soll erleichtert werden
Ausgangspunkt für die Arbeitsgruppe unter der Leitung von VRiBGH a.D. Klaus Kutzer war der Beschluss des BGH vom 17.3.03, XII ZB 2/03 (NJW 03, 1588). Darin hatte der BGH die Verbindlichkeit der Patientenverfügung als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten bekräftigt, aber auch Fragen zu deren Durchsetzbarkeit aufgeworfen. Bei Konflikten zwischen Arzt und Betreuer beim Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen muss z.B. das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden. Der Senat hat eine gesetzliche Klarstellung für wünschenswert erachtet (Langenfeld, ZEV 03, 449).
Arbeitsgruppe schlägt Aktualisierung der Patientenverfügung vor
In dem Bericht schlägt die Arbeitsgruppe vor, dass die Patientenverfügung mehrfach aktualisiert werden soll. Dieser Vorschlag ist abzulehnen, da er einen Rückschritt hinter die Entscheidung des BGH (NJW 03, 1588) bedeutet.
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