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  • 01.01.2006 | Schiedsgerichtsbarkeit

    Schiedsgerichte im Erbrecht – eine sinnvolle Alternative zu den staatlichen Gerichten

    von RiLG a.D., RA Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz, und RA Gudrun Möller, Nordkirchen

    Der Beitrag erläutert den Zugang zum Schiedsverfahren im Erbrecht und dessen Vorzüge gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit.  

     

    Gleichwertiger Rechtsschutz mit staatlicher Gerichtsbarkeit

    Das Schiedsverfahren im zehnten Buch der ZPO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrens vom 22.12.97 neu gefasst und entspricht weltweiten Anforderungen. Zu Recht bezeichnet deshalb die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfes das Recht der Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit (BT-Drucksache 13/5274, 34). Sie bietet darüber hinaus viele Vorteile gegenüber der Entscheidung durch staatliche Gerichte:  

     

    • spezielle Sachkunde der Schiedsrichter,
    • kürzere Verfahrensdauer,
    • höhere Vertraulichkeit des Verfahrens,
    • Flexibilität der Verfahrensgestaltung durch das Schiedsgericht,
    • Freizügigkeit von Schiedssprüchen und
    • uneingeschränkte Vollstreckbarkeit.

     

    Praxishinweis: Zentrale Bereiche des nationalen Wirtschaftsrechts sind daher bereits zur Schiedsgerichtsbarkeit hin abgewandert. Eine Untersuchung aus jüngerer Zeit ergab: 3/5 der befragten Unternehmer halten die Schiedsgerichtsbarkeit für vorzugswürdig gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit, 1/5 der Befragten halten sie für ebenbürtig, und nur 1/5 der Unternehmer halten sie der staatlichen Gerichtsbarkeit für unterlegen (vgl. MüKo/Münch, ZPO, 2. Aufl., vor § 1025 Rn. 29). Bedauerlicherweise ist die Schiedsgerichtsbarkeit im Bereich des Erbrechts noch wenig verbreitet.