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  • 01.11.2005 | Sozialhilferegress

    Zahlungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei Umzug des Übergebers ins Pflegeheim?

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    Bei der Übergabe behalten sich die Übergeber oft ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB im Anwesen vor. Der Übernehmer verpflichtet sich im Gegenzug zur „Wart und Pflege“ des Übergebers. Wechselt dieser in ein Pflegeheim, stellt sich die Frage, ob der Sozialhilfeträger, der den nicht gedeckten Fehlbetrag der Heimkosten trägt, einen Geldanspruch auf Grund des nicht mehr ausgeübten Wohnungsrechts bzw. hinsichtlich der Pflegepflicht auf sich überleiten kann. Der Beitrag zeigt dazu die aktuelle Rechtslage auf.  

     

    Grundsätze zur Behandlung des Wohnungsrechts nach Umzug des Übergebers ins Pflegeheim
    • Kein Erlöschen des Wohnungsrechts bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Wohnrechtsausübung: Eine nur in der Person des Wohnungsberechtigten liegende dauernde Unmöglichkeit der Ausübung des Wohnungsrechts führt ohne Vereinbarung einer entsprechenden auflösenden Bedingung nicht zum Erlöschen des Wohnungsrechts (OLG Celle NJW-RR 99, 10; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rn. 1267 m.w.N.). Folge: Der Eigentümer kann wegen des Wohnungsrechts die betreffenden Räumlichkeiten nicht aus eigener Rechtsmacht für eigene Zwecke nutzen oder vermieten.

     

    • Umwandlung in Geldanspruch bei Altenteil: Liegt ein echter Leibgedings- bzw. Altenteilsvertrag i.S.v. Art. 96 EGBGB vor (Rudolf/Redig/Stehlin, Anwaltstaschenbuch, Stichwort: Altenteilsrecht), weil Vertragsobjekt eine die Existenz des Übernehmers wenigstens teilweise begründende Wirtschaftseinheit ist (BGH DNotZ 96, 636; BGH NJW-RR 89, 451), sind die landesrechtlichen Bestimmungen der Ausführungsgesetze zum BGB zu beachten. Verlässt der Berechtigte aus besonderen Gründen das übergebene Anwesen auf Dauer, muss der aus dem Leibgedingsvertrag verpflichtete Übernehmer auch für die eintretende Befreiung von der Pflicht zur Gewährung von Wohnung eine Geldrente zahlen, die dem Wert der Befreiung nach billigem Ermessen entspricht (Art. 18 S. 1 BayAGBGB; Art. 15, §§ 1 bis 10, Preußisches Ausführungsgesetz zum BGB für Berlin; § 13 Hess.AGBGB; Art. 15, §§ 1 bis 10 Preußisches Ausführungsgesetz zum BGB für NRW; § 20 AGJusG für Saarland; § 10 AGBGB Schleswig-Holstein).

     

    Der Sachwert der Wohnung ist abzugelten, wobei überwiegend auf die erzielbare Nettomiete der dem Wohnrecht unterliegenden Räumlichkeiten abgestellt wird (Littig/J. Mayer, Sozialhilferegress gegenüber Erben und Beschenkten 1999, Rn. 264 ff.; J. Mayer, MittBayNot 04, 181).

     

    • Wegfall der Geschäftsgrundlage, falls kein Leibgedingsvertrag: Beim Versorgungsvertrag, der die Voraussetzungen eines Leibgedingsvertrags i.S. der landesrechtlichen Vorschrift nicht erfüllt, gelten die Leistungsstörungsregelungen des BGB (Littig/Mayer, a.a.O., Rn. 101). Die Gerichte wenden überwiegend die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an (BGH NJW-RR 89, 451 [jetzt Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB]). Diese Rechtsprechung geht zurück auf ein Urteil des BGH, in dem dieser festgestellt hat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten „heillos zerstört“ war und diesem deshalb das Festhalten an einer Abrede nicht mehr zugemutet werden konnte (DB 81, 1614). Infolge dessen sei der Versorgungsanspruch durch Zahlung von Geldbeträgen in der Höhe abzugelten, die der Berechtigte für seine anderweitige Versorgung aufwenden muss.

     

    • Keine schuldrechtliche Haftung des Erwerbers: Wird das mit einem Leibgeding oder Einzelrechten belastete Grundstück weiterveräußert, haftet der Erwerber für dingliche Grundstücksbelastungen. Es gibt jedoch keine schuldrechtliche Haftung des Erwerbers zur Zahlung einer Geldrente für ein nicht mehr in Anspruch genommenes Wohnungsrecht (OLG Karlsruhe DNotI-Report 99, 104). Anmerkung: Im Fall des OLG Karlsruhe lag ein Altenteilsvertrag i.S. des Art. 96 EGBGB vor, so dass der Gläubiger des Wohnungsrechts nach § 14 AGBGB BW bei Aufgabe der Wohnung eine Geldrente verlangen konnte. Schuldner dieses Anspruchs ist nach Ansicht des Gerichts aber nur der Übernehmer. Eine persönliche Haftung des dritten Grundstückserwerbers bestünde nur, wenn der ersatzweise Geldrentenanspruch durch eine Reallast abgesichert wäre, §§ 1108 BGB. Dies war im zu entscheidenden Fall nicht gegeben (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
    Die Rechtsprechung hat Anfang der neunziger Jahre die Überleitung von Ansprüchen abgelehnt (OLG Braunschweig MittRhNotK 96, 222). Die neuere Rechtsprechung differenziert dagegen wie folgt:  

     

    Auslegung von Pflegeklauseln bei Heimunterbringung des Übergebers
    • BGH vom 21.9.91: Geldanspruch anstatt Pflegepflicht: Auf Grund ergänzender Vertragsauslegung kommt ein Geldanspruch anstelle der zu erbringenden Pflegeverpflichtung in Betracht (NJW 02, 440 = ZEV 02, 116 m.Anm. Kornexl). Damit werden landesrechtliche Regelungen i.S. von Art. 96 EGBGB und die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 BGB) als subsidiär verdrängt.

     

    In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich die Übernehmerin den Übergebern gegenüber zu Wart- und Pflegeleistungen verpflichtet. Von den Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim war nicht die Rede. Der BGH legte den Übergabevertrag dahingehend aus, dass die Übernehmerin zwar nicht die vollen Kosten der Heimunterbringung, jedoch einen Betrag in Höhe der eigenen ersparten Aufwendungen erstatten musste. Da die Übernehmerin für die Heimunterbringungskosten nicht aufkommen musste, handelte es sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten des zuständigen Trägers der Sozialhilfe. Der BGH distanziert sich von der Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Übernehmerin für Pflegekosten, die außerhalb des Hofes und nicht im Krankenhaus anfielen, nicht aufkommen sollte, weil hierdurch die Interessenlage des Übergebers verletzt werde, da die Vorstellung, zum Sozialfall zu werden, in bäuerlichen Kreisen geradezu „unerträglich“ sei.

     

    • BGH vom 23.1.03: Keine Benachteiligung des Trägers der Sozialhilfe: In dieser Entscheidung nimmt der BGH keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe mehr an, ohne aber seine Argumentation ausdrücklich aufzugeben (BGH ZEV 03, 211 = MittBayNot 04, 181 mit kritischer Anm. J. Mayer).

     

    In diesem Fall wurde im Übergabevertrag eine Pflicht zur Erbringung sämtlicher häuslicher Arbeiten sowie eine Betreuung und Pflege in gesunden und kranken Tagen, solange kein Krankenhausaufenthalt notwendig werde, vereinbart. Die Vorinstanz hatte den Vertrag dahingehend ausgelegt, dass der Übernehmer von den Altenteilsleistungen mit Ausnahme der Leibrente wegen der dauernden Unterbringung der Berechtigten im Pflegeheim frei werde und auch keinen Wertersatz hierfür schulde. Zwar enthalte die vertragliche Pflegepflicht eine Leistungseinschränkung nur für den Fall des Krankenhausaufenthalts, dem der Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht ohne weiteres gleichzustellen sei. Die Lücke der vertraglichen Vereinbarung sei jedoch im Wege der ergänzenden Auslegung dahingehend zu schließen, dass generell keine Zahlungspflicht des Übernehmers gewollt sei, wenn die Pflegeleistungen objektiv unmöglich werden.

     

    Nach Ansicht des BGH widerspricht die Argumentation dem Gebot einer interessengerechten Vertragsauslegung. Diese ergebe eine umfassende Altersversorgung für die Übergeberin. Die Übergeberin sollte gerade nicht auf die Inanspruchnahme der Sozialhilfe verwiesen werden können, sondern umfassend von der Familie versorgt werden. Wenn der Verpflichtete die infolge der Heimunterbringung nicht mehr in Natur zu erfüllenden Leistungen erbringen könne, müsse er sich in Höhe der ersparten Aufwendungen an den Pflegekosten beteiligen. Der BGH stellt klar, dass beim Wohnungsrecht nur die tatsächlich ersparten Aufwendungen, etwa für Wasser, Strom und Heizung, sowie Reparatur- und Unterhaltungskosten verlangt werden können, nicht aber der Sachwert des Wohnungsrechts selbst, das heißt die erzielbare Nettomiete (a.A. OLG Köln NJW-RR 95, 1358; vgl. Rechtsprechungsübersicht bei Staudinger/J. Mayer, BGB [02], § 1093 Rn. 55).

     

    Anmerkung: Erfreulich ist, dass sich der BGH von der Argumentation des unzulässigen Vertrags zu Lasten des Sozialhilfeträgers distanziert hat und damit der Einsatz von Wegzugsklauseln nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt ist. Die Argumentation des BGH vom „Gebot einer interessengerechten Vertragsauslegung“ kommt allerdings verdächtig nahe an die Risiken einer Inhaltskontrolle auch bei eindeutigen und daher nicht auslegungsbedürftigen leistungseinschränkenden Vereinbarungen im Übergabevertrag. Offensichtlich will man die umfassende Kontrolle im Interesse des Verbraucherschutzes über die Eheverträge (BGH NJW 04, 930 = FamRZ 04, 601 m. Anm. Borth; BGH FamRZ 05, 26 m. Anm. Bergschneider) und über die Inhaltskontrolle von Pflichtteilsverzichten (Wachter, ZErb 04, 238 ff., 306 ff.) hinaus auch auf eine sozialhilferechtlich orientierte Inhaltskontrolle von Übergabeverträgen ausdehnen.

     

    Bedenklich ist die Argumentation des BGH insoweit, als in bäuerlichen Kreisen die Befürchtung vorherrsche, „zum Sozialfall“ zu werden, was geradezu „unerträglich“ sei. In weiten Teilen der Bevölkerung, nicht nur in bäuerlichen Kreisen, ist eher die Vorstellung unerträglich, sich durch einen Übergabevertrag eventuell Ansprüche auf staatliche Leistungen abzuschneiden. „Unerträglich“ wird von den meisten Übergebern empfunden, wenn ihre Kinder in zu großem Umfang für die Pflegeheimkosten im Wege des Sozialhilferegresses herangezogen werden.

     

    • OLG Köln: Einzug ins Pflegeheim reicht allein nicht für einen Überleitungsanspruch aus: Ein nach § 90 BSHG (jetzt § 93 SGB XII) überleitungsfähiger Anspruch gemäß Art. 15 § 9 PrAGBGB entsteht nur, wenn feststeht, dass der Berechtigte sein Wohnungsrecht künftig endgültig nicht wieder ausüben wird. Die bloße Aufnahme in ein Pflegeheim gestattet diese Schlussfolgerung grundsätzlich nicht (NJW-RR 89, 138).

     

    • OLG Hamm: Erfüllungspflichten des Übernehmers können entfallen: Der Senat hat einen nicht als Leibgedingsvertrag zu qualifizierenden Übergabevertrag dahingehend ausgelegt, dass der Übergeber das Risiko übernimmt, dass der Übernehmer die Leistungen auf dem übergebenen Grundstück erfüllen kann mit der Folge, dass die Erfüllungspflichten des Übernehmers erlöschen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (MittRhNotK 97, 80).

     

    Das OLG begründet dies mit dem Fehlen einer vertraglichen Zahlungspflicht für den Fall, dass der Berechtigte infolge erhöhter Pflegebedürftigkeit nicht mehr auf dem übergebenden Anwesen leben kann. Da die Parteien nur solche Gegenleistungen vereinbart hätten, die dem Übernehmer keinen finanziellen Aufwand abforderten, könne der Wille der Vertragsparteien entnommen werden, dass die Rechte auf die Zeit begrenzt würden, in der der Begünstigte auf dem übertragenen Grundstück lebe. Im konkreten Fall habe der Übergeber sein Vermögen durch vorweggenommene Erbfolge auf seine Kinder übertragen wollen.

     

    Die Vermögensaufteilung nach bestimmten Quoten könne aber durch Zahlungspflichten des Übernehmers im Pflegefall gefährdet werden. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bejaht das Gericht dagegen eine Geldersatzpflicht hinsichtlich des Wohnungsrechts des Übergebers, dies jedoch nur auf Grund der Umstände des Falls: Anders als bei der Übergabe geplant, bewohnte der Übergeber das Anwesen bei seiner Unterbringung im Pflegeheim nicht mehr, so dass durch dessen Auszug der Weg für die Vermietung des gesamten Objekts frei wurde. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Übernehmer das Grundstück selbst bewohnt hätte. In diesem Fall lehnt das Gericht einen wirtschaftlichen Vorteil bei Auszug des Übergebers ab, da die dem Wohnrecht unterliegenden Räume mangels Abgeschlossenheit nicht separat hätten vermietet werden können.

     

    • OLG Düsseldorf: Maßgeblich ist der Versorgungscharakter der Verträge: Das Gericht kommt in Anlehnung an die landesrechtlichen Vorschriften zum Leibgeding nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 BGB) zu einer Anpassung der vereinbarten Wart- und Pflegeverpflichtungen (NJW-RR 88, 326; NJW-RR 94, 201). Der Verpflichtete muss eine Geldrente zahlen, die nach dem Wert der Vorteile zu bemessen ist, die er durch die Befreiung von den Primärleistungspflichten erlangt. Eine grundlegende Veränderung könne sich nicht nur aus der allgemeinen Wirtschaftslage, sondern auch aus den persönlichen Verhältnissen der Vertragsbeteiligten ergeben. Bei Verträgen, die der Versorgung des Begünstigten durch Sicherstellung seines Unterhalts dienten, dürfe auch schon eine Auslegung nach Treu und Glauben ergeben, dass in Fällen grundlegender Veränderungen die Notwendigkeit für einen Wertausgleich oder, sofern notwendig, eine Inhaltsänderung der einzelnen Leistungspflichten entstehen kann.

     

    • OLG Celle: Mietzins der Wohnung des im Pflegeheim lebenden Übergebers kann ihm zustehen: Aus § 1093 Abs. 2 BGB ist abzuleiten, dass dem Wohnungsberechtigten beim Umzug in ein Pflegeheim die durch Vermietung oder sonstige Nutzung zu erzielenden Erträge nach § 242 BGB zustehen, wenn er sich in einer Existenz bedrohenden Notlage befindet und nach Art und Lage der Räume eine Nutzung durch andere Personen ohne Beeinträchtigung des Verpflichteten möglich ist (DNotI-Report 99, 104). § 1093 Abs. 2 BGB zeige den Willen des Gesetzgebers, dem Wohnungsberechtigten die Nutzung auch im Pflegefall zu ermöglichen. Da die Aufnahme von Pflegepersonen in die Wohnung heutzutage so gut wie ausgeschlossen sei, sei eine Nutzung auch im Pflegefall nur durch eine Vermietung der Wohnung durchzuführen. Demnach sei für eine Geldersatzpflicht im Einzelfall entscheidend, ob die Wohnung abgeschlossen und vermietbar sei.

     

    • OLG Koblenz: Umwandlung der Wohnungsberechtigung in eine Vermietungsbefugnis: Übersiedelt der Übergeber in ein Pflegeheim, kann sich aus einer ergänzenden Auslegung des Schenkungsvertrags eine Erwerbsmöglichkeit des Schenkers ergeben, indem die Wohnungsberechtigung umgewandelt wird in die Befugnis, die Wohnräume an Dritte zu vermieten (ZEV 04, 341). Das OLG nimmt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Nutzungsberechtigten an, die Wohnrechtsräumlichkeiten zu vermieten und aus den Mietzahlungen die durch die sonstigen Einkünfte nicht gedeckten Pflegekosten zu bestreiten.
     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 188 | ID 86976