03.12.2009 | Sterbefall
Wer muss die Beerdigungskosten tragen?
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
Wer eine Beerdigung in Auftrag gibt, haftet aus Vertrag für die Beerdigungskosten. Streitig ist häufig, ob und von wem er die Beerdigungskosten ersetzt verlangen kann. Der folgende Beitrag zeigt, welche Anspruchsgrundlagen bestehen.
1. Totenfürsorgeberechtigung
Zunächst ist danach zu differenzieren, wer totenfürsorgeberechtigt ist. Bei der Totenfürsorgeberechtigung ist zwischen der landesrechtlichen Bestattungspflicht, die öffentlich-rechtlicher Natur ist, und der zivilrechtlichen Totensorge zu differenzieren. Für die zivilrechtliche Totensorge ist primär der Wille des Verstorbenen maßgebend. Nur wenn ein solcher nicht erkennbar ist, sind gewohnheitsrechtlich die nächsten Angehörigen berechtigt und verpflichtet, die Bestattung zu regeln (BGH NJW-RR 92, 834).
2. Anspruch gegen Erben und Totenfürsorgeberechtigten
Ansprüche auf Ersatz der Bestattungskosten können zunächst gegen den Erben und den Totenfürsorgeberechtigten bestehen:
- Primär muss der Erbe die Kosten der Beerdigung tragen (§ 1968 BGB). Ein Anspruch scheitert aber, wenn der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränkt und dieser dürftig ist, oder alle Erben ausschlagen, sodass gemäß § 1936 BGB der Staat erbt, der in der Praxis nur mit dem Nachlass haftet (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2011 Rn. 1).
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