01.05.2007 | Steuerrecht
Ablösung des Nießbrauchs durch Versorgungsleistungen
Durch den Nießbrauchsvorbehalt wird eine Vermögensübertragung vorgenommen, ohne dass sich der Zuwendende zunächst vollständig vom betroffenen Gegenstand trennt. Auf den vorbehaltenen Nießbrauch kann verzichtet werden. Dies erfolgt i.d.R. gegen Zusage von Versorgungsleistungen. Insoweit fragt es sich, wie die Ablösung des Nießbrauchs gegen Versorgungsleistungen steuerlich zu behandeln ist. Dazu im Einzelnen:
Steuerliche Ausgangslage
Wird ein Vermögenswert gegen Nießbrauchsvorbehalt übertragen, wird die auf den Wert des Nießbrauchs entfallende Steuer gestundet (§ 25 Abs. 1 ErbStG; Siebert, EE 05, 78). Auch der vorzeitige Verzicht auf den Nießbrauch ist schenkungsteuerbar (Siebert, EE 05, 124). Die Übertragung des Wirtschaftsguts gegen Versorgungsleistungen kann unentgeltlich erfolgen. Ertragsteuerlich können daher die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben – ggf. nur mit dem Ertragsanteil – abgezogen werden, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG . Beim Berechtigten sind es gemäß § 22 Nr. 1 EStG sonstige Einkünfte. Die Übertragung gegen Versorgungsleistungen führt nicht zu Anschaffungskosten beim Übernehmer bzw. zum Veräußerungsentgelt beim Übergeber, auch wenn betriebliche Verbindlichkeiten übernommen werden. Nur soweit private Verbindlichkeiten des Übergebers vom Übernehmer zu übernehmen sind, die nicht mit dem übertragenen Vermögen zusammenhängen, liegt ein entgeltliches Geschäft vor (Siebert, EE 05, 211).
Beispiel |
V hat ein vermietetes Grundstück unter dem Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs für sich und seine Ehefrau auf seine Tochter T übertragen. Nachdem V verstorben war, einigten sich die Mutter M und T über die Aufhebung des Nießbrauchs gegen Zahlung einer monatlichen Rente. |
Maßgeblich ist, ob es sich bei der Ablösung des Nießbrauchs gegen Zahlung einer Rente um ein ent- oder unentgeltliches Rechtsgeschäft handelt.
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