04.11.2008 | Steuerrecht
Betriebsaufspaltung: Personelle
Verflechtung trotz Testamentsvollstreckung
von RA Holger Siebert FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen zuzurechnen (BFH 5.6.08, IV R 76/05, DStR 08, 1679, Abruf-Nr. 082600). |
Sachverhalt
A, B und C waren als Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen Ehefrau bzw. Mutter zu insgesamt 96,768 Prozent an einer Grundbesitz verwaltenden GbR beteiligt. Diese vermietete u.a. ein Grundstück, das von einer KG für betriebliche Zwecke genutzt wurde. An dieser KG war eine GmbH beteiligt, deren Anteile zu 79,77 Prozent auf A, B und C entfielen. Die GbR und die KG fassten Beschlüsse jeweils mit einfacher Mehrheit. 62,232 Prozent der Geschäftsanteile der GmbH unterlagen der Testamentsvollstreckung. Die GbR veräußerte das Grundstück an die den Betrieb führende KG und wurde daraufhin liquidiert. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung gegeben ist, wenn bezüglich der Mehrheitsbeteiligung an der die Betriebsgesellschaft (hier: KG) beherrschenden GmbH Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist. Die Auffassung des Finanzamts (FA) wurde in sämtlichen Instanzen bestätigt.
Entscheidungsgründe
Die personelle Verflechtung der GbR mit der KG wurde durch die Anordnung der (Dauer-) Testamentsvollstreckung (§ 2209 BGB) nicht infrage gestellt. Zivilrechtlich ist der Testamentsvollstrecker weder Vertreter des Erblassers noch der Erben, sondern Inhaber eines privaten Amts. Er ist kraft eigenen Rechts verpflichtet, die Anordnungen des Erblassers auszuführen, §§ 2205, 2216 BGB. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind ihm – unter Ausschluss der Erben (§ 2211 BGB) – weitgehende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse eingeräumt, §§ 2205 ff. BGB. Der Erbe muss die treuhänderische Verwaltung des Unternehmensvermögens sowie der Unternehmensbeteiligungen durch den Testamentsvollstrecker im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung (§§ 2216, 2203 BGB) hinnehmen und kann nur im Konsens mit dem Testamentsvollstrecker von den Anweisungen des Erblassers abweichen. Den Erben treffen grundsätzlich die Wirkungen des Verwalterhandelns.
Für die steuerrechtliche Beurteilung ist maßgebend, dass der Testamentsvollstrecker mit Rücksicht auf das der Testamentsvollstreckung unterworfene Betriebs- und Beteiligungsvermögen nur einen geschäftlichen Betätigungswillen innerhalb der durch die Verfügungen des Erblassers gesetzten Grenzen bilden kann. Dabei kann er ggf. die Interessen der Erben berücksichtigen mit der weiteren Folge, dass sein treuhänderisches Handeln dem/den Erben zuzurechnen ist. Daraus ergibt sich für den Streitfall, dass hinter der GbR und der KG trotz der (Dauer-)Testamentsvollstreckung ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille stand und die beiden Gesellschaften demgemäß personell miteinander verflochten waren. Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung waren deshalb gegeben.
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