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  • 04.12.2008 | Teilungsanordnung

    Steuerung der Nachlassverteilung durch
    Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    In der erbrechtlichen Praxis lässt sich die Bildung einer Erbengemeinschaft häufig nicht verhindern. Vielfach besteht bei den Erblassern allerdings der Wunsch, einzelne Gegenstände aus dem Nachlass bestimmten Personen zuzuordnen. Die praktisch wichtigsten Gestaltungsmittel hierzu sind die Teilungsanordnung und das Vorausvermächtnis. Die Abgrenzung zwischen beiden Gestaltungsmitteln bereitet in der Praxis immer wieder große Schwierigkeiten. Häufig werden diese beiden Fachbegriffe auch von erbrechtlichen Beratern nicht immer zutreffend verwendet. Der folgende Beitrag zeigt die Grundzüge beider Gestaltungsmittel, deren Gemeinsamkeiten und Unterschiede auf und gibt Formulierungsvorschläge für die rechtssichere Gestaltung.  

     

    Teilungsanordnung

    Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Anordnungen über die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Miterben treffen. Die Teilungsanordnung regelt die gegenständliche Nachlassauseinandersetzung ohne wertmäßige Bevorzugung eines Miterben. Für sie ist also charakteristisch, dass der Wert des zugeteilten Gegenstandes auf den Erbteil anzurechnen ist.  

     

    Musterformulierung: Teilungsanordnung

    Erben des letztversterbenden Ehegatten werden die gemeinschaftlichen Kinder, also der Sohn … und die Tochter … zu gleichen Teilen, ersatzweise deren Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge.  

     

    Für die Teilung des Nachlasses bestimmen wir, dass unser Sohn in Anrechnung auf seinen Erbteil die Eigentumswohnung in …, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt …, und unsere Tochter das Hausanwesen in …, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt…, erhalten.  

     

    Vorausvermächtnis

    Soll ein Miterbe vorweg ohne Anrechnung auf seinen Erbteil einen Nachlassgegenstand erhalten, ist das richtige Gestaltungsmittel das Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB.