01.04.2010 | Testament
Fällt das Bedürftigentestament?
von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
Ist ein potentieller Erbe auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II („Hartz-IV-Empfänger“) angewiesen oder überschuldet und einem stetigen Gläubigerzugriff ausgesetzt, stellen sich grundsätzlich die gleichen zivil- und sozialrechtlichen Probleme wie bei einem Behindertentestament. Während man bei der Zulässigkeit des Behindertentestaments mit Fug und Recht von einer mehr oder weniger gefestigten Rechtsprechung sprechen kann, werden gegenüber dem Bedürftigentestament zunehmend kritische Stimmen lauter. Der folgende Beitrag behandelt die Regelungsbedürftigkeit in diesem Problemkreis und die aktuellen Tendenzen in der Rechtsprechung.
Ausgangslage
Viele Erblasser haben bei der Testamentsgestaltung Probleme, wenn sie einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen zum Erben einsetzen wollen. Tun sie dies, gilt das Subsidiaritätsprinzip und der Leistungsträger greift auf die Erbschaft in der Weise zu, dass die Sozialleistungen bis zum Verbrauch der entsprechenden Vermögenswerte eingestellt werden.
Übersicht: Problemlage |
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Erbrechtliche Schutzkonstruktionen
Deshalb müssen durch die testamentarische Erbfolgegestaltung auch beim Bedürftigentestament Substanz und Ertrag vor dem Zugriff des Sozialleistungsempfängers und damit auch vor der Inanspruchnahme durch den Sozialleistungsträger aufgrund des Subsidiaritätsprinzips geschützt werden. Soll der Abkömmling nicht völlig enterbt oder lediglich mit einem Vermächtnis bedacht werden, so bietet sich zur Absicherung der Erbschaft die Anordnung von Nacherbschaft gekoppelt mit Testamentsvollstreckung an.
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