02.04.2009 | Testament
„Geliebtentestament“: Erkaufen des Zusammenlebens ist nicht sittenwidrig
von RA Holger Glaser, Nordkirchen
Eine Verfügung von Todes wegen kann in eng umgrenzten Fällen wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam sein. Wann die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten wird, ist dabei oft schwer zu beurteilen. Die Bereitschaft einer langjährigen Geliebten zur Aufnahme einer Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser nach Einsetzung als dessen Alleinerbin, erfüllt die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht (OLG Düsseldorf 22.8.08, I-3 Wx 100/08, Abruf-Nr. 090864). |
Sachverhalt
Der Erblasser war verheiratet. Aus seiner Ehe mit der Beteiligten zu 1. ist eine Tochter hervorgegangen, die Beteiligte zu 2. Anfang der 1990er Jahre begann der Erblasser ein Verhältnis mit der Beteiligten zu 3. Nach einem Herzinfarkt im Februar 2002 und anschließender Operation im März 2002 lebte er mit der Beteiligten zu 3. in Lebensgemeinschaft zusammen. Am 22.3.02 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er die Beteiligte zu 3. als Alleinerbin einsetzte.
Nach dem Tod des Erblassers in 2006 beantragen die Beteiligten zu 1. und 2. als gesetzliche Erben die Erteilung eines Erbscheins zu je 1/2. Sie behaupten, das Testament sei u.a. sittenwidrig, weil hiermit eine rein sexuelle Beziehung zu der Beteiligten zu 3., die zudem aus dem „Millieu“ stamme, honoriert werde. Die Beteiligte beantragt ihrerseits einen Erbschein als Alleinerbin. Das AG hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. zurückgewiesen. Die von ihnen hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom LG zurückgewiesen. Auch die sofortige weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das notarielle Testament vom 22.3.02 ist nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Seit langem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Verfügungen von Todes wegen nicht schon deswegen sittenwidrig sind, weil die Begünstigte zum verheirateten Erblasser eine außereheliche Beziehung unterhielt. Sittenwidrigkeit soll nur vorliegen, wenn die Erbeinsetzung ausschließlich den Zweck hat, geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern (BGH BGHZ 53, 369).
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