03.07.2008 | Testament
Muss über die Frage der Testierfähigkeit Strengbeweis erhoben werden?
1. Zum Ermessen des Gerichts bei der Wahl zwischen Frei- und Strengbeweis zur Frage der Testierfähigkeit. |
2. Zu den Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei Demenz. |
3. Es gibt keine nach Schwierigkeitsgrad der letztwilligen Verfügung abgestufte Testierfähigkeit. |
(OLG München 14.8.07, 31 Wx 16/07, ZEV 08, 37, Abruf-Nr. 080938) |
Sachverhalt
Der Erblasser und seine vorverstorbene Frau errichteten ein Testament. Nach diesem ist der Beteiligte zu 1 Alleinerbe. Er hat einen Erbschein als Alleinerbe beantragt. Die weiteren Beteiligten sind der Auffassung, dass sie gesetzliche Erben geworden seien, da der Erblasser testierunfähig gewesen sei. Das AG hat nach Beweiserhebung den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das LG hat, ohne eine weitere förmliche Beweisaufnahme durchgeführt zu haben, die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.
Entscheidungsgründe
Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die Frage der Testierfähigkeit ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft deswegen nur, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG, § 2358 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen wurde. Ferner prüft das Gericht, ob es Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (st. Rspr. z.B. BayObLG FamRZ 99, 819). Überprüfbar ist auch, ob der Tatrichter von einem zutreffenden Begriff der Testierfähigkeit ausgegangen ist (BayObLG FamRZ 02, 1066).
Die Vorinstanzen sind ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Das Nachlassgericht hat die Akten des Betreuungsverfahrens beigezogen, die Hausärztin, eine Pflegerin sowie Kontaktpersonen als Zeugen vernommen und das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Diese Ermittlungen führten zu einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage.
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