03.02.2009 | Testament
Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
Erklärt der Erblasser ausdrücklich, dass dem testamentarischen Erben ein bestimmter Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, gilt er gemäß § 2149 BGB im Zweifel als dem gesetzlichen Erben vermacht. Den testamentarischen Erben trifft die Beweislast für einen davon abweichenden Erblasserwillen, insbesondere auch für einen Vorbehalt i.S. von § 2086 BGB, der Erblasser habe das Testament später ergänzen wollen (OLG Stuttgart 2.6.08, 5 U 42/07, OLGR 08, 672, Abruf Nr. 090246). |
Sachverhalt
Die Kläger sind die Enkel der Erblasserin. Die Beklagten waren mit der Erblasserin befreundet. Die Erblasserin errichtete ein handschriftliches Testament, in dem sie den Beklagten ihre Hinterlassenschaften vermachte. Ausgenommen davon war jedoch u.a. eine Eigentumswohnung. Die Kläger machen als gesetzliche Erben Ansprüche aus einem Vermächtnis u.a. bezüglich dieser Eigentumswohnung gegen die Beklagten als testamentarische Erben geltend. Ihre Klage war erfolglos. Das OLG hat der Berufung aber teilweise stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Das OLG hat den Klägern nach § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der Wohnung zugebilligt. Das Problem bestand darin, dass der Wortlaut des Testaments im Hinblick auf die Eigentumswohnung nicht eindeutig war. Einerseits sollte diese von der Erbeinsetzung der Beklagten ausgenommen sein, andererseits wird sie nicht einer bestimmten Person zugeordnet. Das OLG hat das Testament daher unter Berücksichtigung von Beweislastregeln ausgelegt.
- § 2149 BGB: Nach S. 1 dieser Vorschrift gilt ein Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass dem eingesetzten Erben dieser Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll. § 2149 BGB ergänzt eine in Bezug auf die Person des Vermächtnisnehmers lückenhafte Verfügung von Todes wegen. Die Vorschrift geht davon aus, dass der Erblasser insoweit quasi die gesetzliche Erbfolge herstellen will (Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2149 Rn. 1).
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